10. Juni 2018

In praeteritum non vivitur - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"In praeteritum non vivitur" bedeutet übersetzt: Für die Vergangenheit lebt man nicht. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz hat seinen dogmatischen Ursprung im Familienrecht und hier im Unterhaltsrecht. Eine erweiterte Übersetzung lautet daher: Für die Vergangenheit kann man keinen Unterhalt beanspruchen. Im modernden Zivilrecht findet sich der Grundgedanke des "In praeteritum non vivitur" - Grundsatzes in § 1613 BGB.


Gesetzliche Grundlage des "In praeteritum non vivitur" - Grundsatzes für die Hausarbeit


Der "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz gehört thematisch ins Familienrecht und im Rahmen des Familienrechts zum Unterhaltsrecht. Die gesetzliche Grundlage ist § 1613 BGB.


Geltung des "In praeteritum non vivitur" - Grundsatzes und Ausnahmen in der Hausarbeit


§ 1613 BGB normiert den Unterhalt für die Vergangenheit. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte gemäß § 1613 I 1 BGB Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Gemäß § 1613 I 2 BGB wird der Unterhalt ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Der Berechtigte kann gemäß § 1613 II Nr. 1 BGB für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des § 1613 I BGB Erfüllung verlangen wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Der Berechtigte kann gemäß § 1613 II Nr. 2 BGB für die Vergangenheit ohne Einschränkung des § 1613 I BGB Erfüllung verlangen für den Zeitraum, in dem er aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Gemäß § 1613 III 1 BGB kann in den Fällen des § 1613 II Nr. 2 BGB Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt gemäß § 1613 III 2 BGB auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz in der Hausarbeit


V hat eine 18-jährige Tochter T, von der er seit Geburt an getrennt lebt. Weder die Mutter als Stellvertreterin der T noch die Tochter selbst hatten seit der Geburt an Unterhalt von V gefordert. T wendet sich nun an V und fordert von diesem Unterhalt für die vergangenen 18 Jahre. Gemäß § 1613 BGB in Verbindung mit dem "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz schuldet V keinen Unterhalt für den geforderten Zeitraum. Da die Ausnahmetatbestände zum "In praeteritum non vivitur" - Grundsatz nicht erfüllt sind, ist der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.



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