Gesetzliche Grundlage des "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatzes für die Hausarbeit
Der "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz gehört thematisch ins Sachenrecht und ist überall dort relevant, wo aufgrund des Besitzes an einer Sache auch auf ein Recht zu schließen ist. Die gesetzliche Grundlage normiert § 1006 BGB.
§ 1006 BGB normiert die Eigentumsvermutung für den Besitzer. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird gemäß § 1006 I 1 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.
Dies gilt gemäß § 1006 I 2 BGB jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Zugunsten eines früheren Besitzers wird gemäß § 1006 II BGB vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung gemäß § 1006 III BGB für den mittelbaren Besitzer.
Ghostwriter Jura Background zum "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz in der Hausarbeit
Besitz ist die tatsächliche Sacherrschaft über eine Sache, Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Da man einem Eigentümer einer Sache nicht ansehen kann, dass er Eigentümer und Eigentum an sich als rechtliches Konstrukt unsichtbar ist, wird ein Rechtsscheinsträger in tatsächlicher Hinsicht benötigt. Da der Eigentümer einer Sache mit dieser beliebig verfahren kann, vgl. § 903 BGB, ist diesem neben seiner rechtlichen Herrschaft auch die tatsächliche Herrschaft in Form des Besitzes zugewiesen.
Der Besitz an der Sache begründet daher den Rechtsschein, dass der Besitzer auch Eigentümer ist. Schließlich ist ja der Besitz auch dem Eigentümer zugewiesen. Wer besitzt, ist im Zweifel daher auch Eigentümer. Diese Prämisse steckt hinter § 1006 BGB und damit auch hinter dem "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz.
Ghostwriter Jura Beispiel zum "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz in der Hausarbeit
A verleiht sein Smartphone an B gemäß § 598 BGB. B wird damit unmittelbarer Fremdbesitzer im Sinne der §§ 854, 868 BGB, während A mittelbarer Eigenbesitzer im Sinne des §§ 868, 872 BGB ist. B überträgt nun im Zuge eines gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 929, 932 BGB das Eigentum auf C. Dies ist deshalb möglich, weil der unmittelbare Besitz im Sinne des § 854 BGB gemäß § 1006 I 1 BGB eine Eigentumsvermutung zugunsten des B begründet. C kann damit gutgläubig Eigentum vom Besitzer B erwerben.
Dieser Fall zeigt sehr gut die Wirkung des "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatzes, indem das Eigentum zugunsten des unmittelbaren Besitzers B vermutet wird, obwohl doch eigentlich A der Eigentümer ist.
Dem unmittelbaren Besitz des Nichteigentümers B wird hier im Rahmen der Eigentumsvermutung der Vorzug gegenüber dem mittelbaren Besitz des Eigentümers A gewährt. Der "In dubio melior est conditio possidentis" - Grundsatz zeigt, welchen starken Einfluss das tatsächliche Phänomen Besitz auf die Rechtslage ausüben kann.
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