14. Juni 2018

Iura novit curia - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Iura novit curia" bedeutet übersetzt: Das Gericht kennt das Gesetz. Eine andere Übersetzung lautet: Das Recht ist dem Gericht bekannt. Eine andere Schreibweise ist "Jura novit curia".


Ghostwriter Jura Background zum "Iura novit curia" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der "Iura novit curia" - Grundsatz entstammt dem Zivilprozessrecht. Er beschreibt den Beibringungsgrundsatz. Der Beibringungsgrundsatz ist in § 138 ZPO normiert. Parteien im Zivilprozess müssen sich zu Rechtsfragen grundsätzlich nicht äußern. Es genügt im Zivilprozess, wenn die Parteien die Tatsachen darlegen. Die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts. Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften müssen die Parteien dem Gericht daher nicht darlegen. Die Parteien können darauf vertrauen, dass das Gericht diese kennt und von sich aus sowie richtig anwendet.

Eine sinnverwandte Rechtsregel ist der "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz. Dieser besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen darlegen und das Gericht daraufhin auf diese Tatsachen die rechtliche Würdigung stützt. Auch der "Da mihi factum, dabo tibi ius" - Grundsatz hat seinen dogmatischen Ursprung im Zivilprozessrecht und spiegelt sich in der gegenwärtigen ZPO in § 138 ZPO wider.


Gesetzliche Grundlage des "Iura novit curia" - Grundsatzes in der Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage des "Iura novit curia" - Grundsatzes ist im modernden Zivilprozessrecht § 138 ZPO. § 138 ZPO normiert die Erklärungspflicht über Tatsachen und die Wahrheitspflicht der Parteien.

Gemäß § 138 I ZPO haben die Parteien eines Zivilprozesses ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Gemäß § 138 II ZPO hat jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

Gemäß § 138 III ZPO sind alle diejenigen Tatsachen als zugestanden anzusehen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Gemäß § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 138 ZPO macht damit deutlich, dass die Parteien die Tatsachen beibringen müssen, die das Gericht dann rechtlich zu beurteilen hat. Dabei müssen die Parteien die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht dem Gericht mitteilen. Sie dürfen davon ausgehen, dass das Gericht diese kennt und anwendet.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Iura novit curia" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Anwalt für die Rechtsverfolgung konsultieren.

M hat gegen K nun einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich die K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu begleichen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Im Prozess muss die M die Tatsachen darlegen, also den Hundebiss, ihre Verletzung, ihre Behandlungskosten sowie die Anwaltskosten. Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für den Ersatz ihrer Schäden sowie die Subsumtion der rechtlichen Vorschriften muss sie nicht aufzeigen; dies ist Sache des Gerichts.

M erbringt also die Tatsachen; die rechtliche Würdigung und Einordnung des Falles besorgt das Gericht. Dies schließt nicht aus, dass die M selbst oder über ihren Rechtsanwalt ihre Rechtsauffassung darlegen kann. Dies kann sogar förderlich sein, weil das Gericht sich dadurch inspirieren lassen kann. Aber letzten Endes ist die Darlegung der Rechtsauffassung nicht notwendig.

So funktioniert der "Iura novit curia" - Grundsatz im Prozess und in der Hausarbeit mit zivilprozessualer Thematik.



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