#Zugang einer gegenüber einer Mittelsperson abgegebenen WE
Werden im Rahmen des Zugangs von Willenserklärungen Mittelspersonen eingeschaltet, sind diese entweder Bote oder Stellvertreter.
##Zugang beim Empfangsvertreter
Beim Empfangsvertreter im Sinne des § 164 III BGB liegt der Zugang beim vertretenen Hintermann dann vor, wenn der Zugang beim Stellvertreter erfolgt. Sind also die Tatbestandsvoraussetzungen des Zugangs in der Person des Stellvertreters erfüllt, so liegt auch Zugang beim Vertretenen vor.
##Zugang beim Empfangsboten
Beim Empfangsboten erfolgt der Zugang wie beim Briefkasten, da der Empfangsbote quasi als lebender Briefkasten agiert. Damit liegt bei Einschaltung eines Empfangsboten dann Zugang einer Willenserklärung vor, wenn der Empfangsbote die Willenserklärung entgegen genommen hat und mit ihrer Weiterleitung und Kenntnisnahme unter Zugrundelegung der verkehrsüblichen Verhältnisse durch den Empfänger zu rechnen ist.
#Anfechtbarkeit einer Willenserklärung bei Einschaltung einer Mittelsperson und Willensmängeln des Geschäftsherrn
##Rechtliche Situation beim Stellvertreter
Setzt der Geschäftsherr einen Stellvertreter ein, so ist im Rahmen der Willensbildung alleine der Wille des Stellvertreters maßgeblich. Willensmängel des Geschäftsherrn sind damit unbeachtlich, da gemäß § 166 I BGB alleine die Vorstellung des Stellvertreters maßgeblich ist.
##Rechtliche Situation beim Boten
Setzt der Geschäftsherr einen Boten ein, um eine mit Willensmängeln behaftete Willenserklärung zu übermitteln, so kann er diese Willenserklärung gemäß § 119 BGB anfechten. Der Bote übermittelt daher die irrtumsbehaftete Willenserklärung richtig. Diese Fälle sind streng von den Fällen des § 120 BGB zu unterscheiden, in deren Rahmen kein Willensmangel des Geschäftsherrn vorliegt, sondern eine unrichtige Übermittlung durch den Boten erfolgt.
#Die Mittelsperson ist geschäftsunfähig
##Geschäftsunfähiger Stellvertreter
Setzt der Hintermann einen geschäftsunfähigen Stellvertreter ein, kann der Stellvertreter nicht wirksam rechtsgeschäftlich handeln. Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, muss er gemäß § 165 BGB zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, um wirksam rechtsgeschäftlich handeln zu können.
##Geschäftsunfähiger Bote
Setzt der Hintermann einen geschäftsunfähigen Boten als Mittelsperson ein, so kann dieser zumindest eine fertige Willenserklärung des Hintermanns wirksam übermitteln.
Merken: „Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.“
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