16. Juni 2018

Iudex non calculat - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Iudex non calculat" bedeutet übersetzt: "Der Richter rechnet nicht". Eine andere Schreibweise lautet: "Judex non calculat".


Ghostwriter Jura Background zum "Iudex non calculat" - Grundsatz in der Hausarbeit


Der "Iudex non calculat" - Grundsatz gehört thematisch zum Prozessrecht. Er gehört thematisch zur Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts. Im Zivilprozessrecht ist der "Iudex non calculat" - Grundsatz in § 319 ZPO normiert.


Die "Iudex non calculat" - Regel hat drei Bedeutungen


Erstens ist damit gemeint, dass der Richter die Argumente nicht rein quantativ betrachtet, sondern vornehmlich qualitativ.

Zweitens ist aber auch damit gemeint, dass das Rechnen im Sinne einer mathematischen Operation nicht Aufgabe eines Richters ist. Daher erwächst auch die reine Rechenarbeit in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Unterläuft dem Richter im Rahmen einer Rechenoperation ein Fehler, kann dieser jederzeit korrigiert werden.

Und drittens besteht eine weitere Dimension des "Iudex non calculat" - Grundsatzes darin, dass Präjudizien nicht in Rechtskraft erwachsen.


Gesetzliche Grundlage des "Iudex non calculat" - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage im Zivilprozessrecht für Fragen in der Hausarbeit zum "Iudex non calculat" - Grundsatz ist § 319 ZPO.

§ 319 ZPO normiert die Berichtigung des Urteils. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind gemäß § 319 I ZPO jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.


Ghostwriter Jura Beispiel zum "Iudex non calculat" - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Rechtsanwalt für die Rechtsdurchsetzung mandatieren.

M hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu erfüllen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin M verlangt als Folge des Beißunfalls 500 EUR Schadensersatz für die Behandlungs- und Rechtsverfolgungskosten und weitere 500 EUR Schmerzensgeld. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 EUR begründet ist, während als Schmerzensgeld ein Betrag von 700 EUR angemessen wäre. Das Gericht spricht der M insgesamt aber nicht 1.200 EUR, sondern nur 1.000 EUR zu. Die M hat nur 500 EUR Schmerzensgeld beantragt, so dass das Gericht gemäß § 308 1 ZPO in Verbindung mit dem "Ne ultra petita" - Grundsatz nicht darüber hinausgehen darf.

Bei der Absetzung des Urteils verschreibt sich der Richter und spricht der M statt 500 EUR ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu. Nachdem das Urteil an die Parteien versandt wurde, bemerkt der Richter den Irrtum. Gemäß § 319 I ZPO in Verbindung mit dem "Iudex non calculat" - Grundsatz kann das Gericht den Fehler von Amts wegen berichtigen.



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