Der mittelbare Stellvertreter ist im Gesetz nicht normiert. Die Regelungen in den §§ 164 ff. betreffen nicht den mittelbaren Stellvertreter. Der mittelbare Stellvertreter handelt im eigenen Namen. Die Rechtsfolgen der mittelbaren Stellvertretung treffen nicht den Hintermann, sondern den mittelbaren Stellvertreter selbst.
Verpflichtet und berechtigt wird daher bei der mittelbaren Stellvertretung der mittelbare Stellvertreter und nicht der Hintermann. Der Hintermann als Geschäftsherr wird damit nicht an der eigentlichen Vertragsbeziehung im Außenverhältnis zwischen mittelbarem Stellvertreter und dessen Geschäftspartner unmittelbar beteiligt. Im Innenverhältnis zwischen Hintermann und mittelbarem Stellvertreter bestehen jedoch unmittelbar Rechte und Pflichten.
Die Art dieser Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Rechtsnatur dieses Innenverhältnisses. In der Regel besteht dieses Innenverhältnis aus einem Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB oder aber einer Kommission gemäß §§ 383 ff. HGB.
Daraus ergibt sich beispielsweise im Innenverhältnis ein Herausgabeanspruch des Hintermannes gegen den mittelbaren Stellvertreter aus § 667 BGB oder § 384 II HGB.
Bei schuldhafter Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Herausgabepflicht entsteht ein Schadensersatzanspruch des Hintermannes gegen den mittelbaren Stellvertreter aus §§ 280 I, III, 283 BGB.
© Jura Ghostwriter - Ghostwriting Agentur & Akademisches Ghostwriting - Seit 1973
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!