15. Juni 2018

Ne ultra petita - Bedeutung und Übersetzung für die Hausarbeit

„Ne ultra petita“ bedeutet übersetzt: „Nicht mehr als gefordert“. Die längere Formulierung zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz lautet: „Ne ultra petita scilicet iudex eat“. Dies bedeutet übersetzt: „Der Richter darf nicht über das Verlangte hinausgehen“. Eine andere Schreibweise lautet: „Ne ultra petita sc. judex eat“.  Teilweise wird die längere Variante auch mit „Der Richter soll nicht über das Verlangte hinausgehen“ übersetzt.


Ghostwriter Jura Background zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der „Ne ultra petita“ - Grundsatz gehört thematisch zum Zivilprozessrecht. Er beschreibt den Antragsgrundsatz des Zivilprozessrechts. Der Antragsgrundsatz ist in § 308 ZPO normiert. Der „Ne ultra petita“ - Grundsatz spiegelt den Grundsatz der Privatautonomie in prozessualer Hinsicht wider. Die Parteien sind die Herrscher über das Zivilprozessverfahren. Sie bestimmen im Wesentlichen Anfang, Ablauf und Beendigung des Zivilprozesses. Daher richtet sich die richterliche Entscheidung auch grundsätzlich nur danach, was die Parteien beantragen. Über diese Anträge hinaus darf der Richter keine Entscheidungen fällen.  Der „Ne ultra petita“ - Grundsatz ist auch im Verwaltungsprozessrecht zu finden; maßgeblich ist hier § 88 VwGO.

Eine sinnverwandte Rechtsregel ist der „Ne eat judex ultra petita partium“ - Grundsatz. Dieser bedeutet übersetzt: „Der Richter soll (darf) nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Auch dieser Grundsatz findet seine dogmatisch-gesetzliche Grundlage heute in § 308 I ZPO und § 88 VwGO.


Gesetzliche Grundlage des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für zivilprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes ist § 308 ZPO.

§ 308 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an die Parteianträge. Gemäß § 308 I 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gemäß § 308 I 2 ZPO gilt dies insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

§ 308 II ZPO normiert eine Ausnahme vom Antragsgrundsatz. Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht gemäß § 308 II ZPO auch ohne Antrag zu erkennen.


Gesetzliche Grundlage des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes im Verwaltungsprozess für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für verwaltungsprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes ist § 88 VwGO.

Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge der Parteien nicht gebunden. Damit interpretiert das Verwaltungsgericht die Anträge der Parteien gemäß §§ 133, 157, 242 BGB analog und arbeitet so das eigentliche Begehren der Parteien heraus.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Rechtsanwalt für die Rechtsdurchsetzung mandatieren.

M hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu erfüllen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klägerin M verlangt als Folge des Beißunfalls 500 EUR Schadensersatz für die Behandlungs- und Rechtsverfolgungskosten und weitere 500 EUR Schmerzensgeld. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 EUR begründet ist, während als Schmerzensgeld ein Betrag von 700 EUR angemessen wäre. Das Gericht spricht der M insgesamt aber nicht 1.200 EUR, sondern nur 1.000 EUR zu. Die M hat nur 500 EUR Schmerzensgeld beantragt, so dass das Gericht gemäß § 308 1 ZPO in Verbindung mit dem "Ne ultra petita" - Grundsatz nicht darüber hinausgehen darf.



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