Ghostwriter Jura Background zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz für die Hausarbeit
Eine sinnverwandte Rechtsregel ist der „Ne eat judex ultra petita partium“ - Grundsatz. Dieser bedeutet übersetzt: „Der Richter soll (darf) nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Auch dieser Grundsatz findet seine dogmatisch-gesetzliche Grundlage heute in § 308 I ZPO und § 88 VwGO.
Gesetzliche Grundlage des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit
Gesetzliche Grundlage für zivilprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes ist § 308 ZPO.
§ 308 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an die Parteianträge. Gemäß § 308 I 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gemäß § 308 I 2 ZPO gilt dies insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
§ 308 II ZPO normiert eine Ausnahme vom Antragsgrundsatz. Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht gemäß § 308 II ZPO auch ohne Antrag zu erkennen.
Gesetzliche Grundlage des „Ne ultra petita“ - Grundsatzes im Verwaltungsprozess für die Hausarbeit
Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge der Parteien nicht gebunden. Damit interpretiert das Verwaltungsgericht die Anträge der Parteien gemäß §§ 133, 157, 242 BGB analog und arbeitet so das eigentliche Begehren der Parteien heraus.
Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ne ultra petita“ - Grundsatz für die Hausarbeit
Der Hund der K beißt die M, welche durch den Biss verletzt wird. M muss sich beim Arzt behandeln lassen und einen Rechtsanwalt für die Rechtsdurchsetzung mandatieren.
M hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da sich K weigert, die Ansprüche der M außergerichtlich zu erfüllen, erhebt M Klage gegen die K auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Klägerin M verlangt als Folge des Beißunfalls 500 EUR Schadensersatz für die Behandlungs- und Rechtsverfolgungskosten und weitere 500 EUR Schmerzensgeld. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 EUR begründet ist, während als Schmerzensgeld ein Betrag von 700 EUR angemessen wäre. Das Gericht spricht der M insgesamt aber nicht 1.200 EUR, sondern nur 1.000 EUR zu. Die M hat nur 500 EUR Schmerzensgeld beantragt, so dass das Gericht gemäß § 308 1 ZPO in Verbindung mit dem "Ne ultra petita" - Grundsatz nicht darüber hinausgehen darf.
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