23. Juni 2018

Ab interlocutorio discedere judici licet - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Ab interlocutorio discedere judici licet“ bedeutet übersetzt: „Eine Zwischenentscheidung darf der Richter abändern“. Gemeint ist damit, dass das Gericht prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse jederzeit abändern darf.

Eine alternative Schreibweise ist „Ab interlocutorio discedere iudici licet“.

Der „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz ist eng verwandt mit dem „Sententia interlocutoria revocari potest, definitiva non potest“ - Grundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht eine Zwischentscheidung jederzeit widerrufen darf, ein Urteil dagegen nicht.


Die moderne Rechtsgrundlage des „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatzes


Der „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz findet sich auch im modernen Zivilprozessrecht wieder. Hier ist er in § 329 II ZPO in Verbindung mit § 318 ZPO verankert.

§ 329 ZPO normiert Vorschriften zu Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts. Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien gemäß § 329 II 1 ZPO formlos mitzuteilen. Enthält eine Entscheidung eines Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie gemäß § 329 II 2 ZPO zuzustellen.

§ 318 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an seine Entscheidungen. Gemäß § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteil enthalten ist, gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Gericht an diejenigen Entscheidungen, die nicht in End- oder Zwischenurteilen enthalten sind, grundsätzlich nicht gebunden ist.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz


Richter R bestimmt in einem Rechtsstreit den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 01.07. und sendet den Parteien die Ladung gemäß § 214 ZPO zu. Aus organisatorischen Gründen stellt sich jedoch heraus, dass das Gericht diesen Termin verschieben muss.

Die Terminsbestimmung ist eine Verfügung und erfolgt gemäß § 216 ZPO. Gemäß § 216 I 1 ZPO werden die Termine von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

Aus § 216 ZPO in Verbindung mit dem „Ab interlocutorio discedere judici licet“ - Grundsatz folgt, dass der Richter an die ursprüngliche Terminsbestimmung nicht gebunden ist und diese grundsätzlich jederzeit aufheben kann. Das Gericht kann die ursprüngliche Terminsbestimmung somit vom 01.07. beispielsweise auf den 15.08. abändern.



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