Synonyme Begriffe zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz
Es gibt auch andere Formulierungen zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz. Eine alternative Formulierung zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz mit gleicher Bedeutung ist der "Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" - Grundsatz. Der "Nemo dat quod non habet" - Grundsatz hat ebenfalls eine synonyme Bedeutung.
Gesetzliche Grundlage des "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz für die Hausarbeit
Der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz ist gesetzlich überall dort relevant, wo es um die Übertragung von Rechten geht. So beispielsweise bei der Übertragung von Forderungen im Rahmen der Abtretung gemäß § 398 BGB.
Eine Forderung kann gemäß § 398 S. 1 BGB von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Gemäß § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger mit Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Ist der Gläubiger nicht (mehr) Inhaber der Forderung, so kann er diese grundsätzlich auch nicht übertragen. Im Sinne des "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatzes kann der Gläubiger also nur dann die Forderung auf einen anderen übertragen, wenn der Gläubiger verfügungsbefugter Forderungsinhaber ist. Ist er kein Forderungsinhaber, dann ist er auch kein Gläubiger und damit auch rechtlich nicht dazu in der Lage, die Forderung zu übertragen. Mangels Rechtsscheinsträger ist grundsätzlich ein gutgläubiger Forderungserwerb ausgeschlossen. Eine Ausnahme normiert § 405 BGB.
Die Übertragung anderer Rechte normiert § 413 BGB. Gemäß § 413 BGB finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Die Übertragung von Eigentum und beschränkt dinglichen Rechten an Sachen erfolgt nach den sachenrechtlichen Vorschriften in den §§ 854 - 1296 BGB.
Universale Geltung des "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatzes für alle Rechtsgebiete in Hausarbeiten
Der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz hat seinen primären Ausgangspunkt im Zivilrecht. Er repräsentiert aber auch im Öffentlichen Recht ein allgemeines Rechtsprinzip, denn auch im Öffentlichen Recht kann eine Person nur soviel an Rechten übertragen, wie sie selbst innehat. Dies gilt für öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der §§ 54 VwVfG genauso wie für internationale Verträge zwischen Staaten.
Im Völkerrecht können Staaten daher nur soviel an Rechten an intenationale Organisationen übertragen, wie selbst auch innehaben. Ein gutes Beispiel ist die EU im Verhältnis zu ihren Mitgliestaaten. Die Mitgliedstaaten können an die EU als supranationales Gebilde nur soviel an Rechten übertragen, wie sie selbst auch innehaben.
Ausnahme vom "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz in der Hausarbeit
Grundsätzlich gilt der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz für alle Rechte. Damit kann niemand mehr Rechte übertragen, als er innehat. Wie das mit Grundsätzen aber so ist, gibt es auch hier Ausnahmen. Diese findet man für Rechte und Forderungen in § 405 BGB, für das Eigentum und beschränkt dingliche Rechte an Sachen im Sachenrecht in den §§ 854 ff. BGB. So erlauben §§ 932 ff. BGB beispielsweise für bewegliche Sachen den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichteigentümer. Dies normiert daher eine Ausnahme vom "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz, indem der Nichtberechtigte ein Recht auf den Erwerber übertragen kann, das er nicht innehat.
Ghostwriter Jura Beispiel zum "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz in der Hausarbeit
A stiehlt B das Smartphone und verkauft es für 500 EUR an C. B bleibt Eigentümer des Smartphone, da A aufgrund des Diebstahls kein Eigentümer geworden ist. A kann daher in Erfüllung des Kaufvertrages dem C kein Eigentum an dem Smartphone verschaffen. Der "Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet" - Grundsatz findet hier seinen Niederschlag in § 935 BGB.
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