Ghostwriter Jura Background für die Hausarbeit zum "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz
Der "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz, oder auch "Impossibilium nulla obligatio" - Grundsatz, hat seine gesetzlichen Wurzeln im Zivilrecht in § 275 I BGB. § 275 I BGB entstammt der Erkenntnis, dass Unmögliches nicht geschuldet sein kann. Es macht daher auch keinen Sinn, von einem Schuldner etwas zu verlangen, was er unmöglich erfüllen kann. Ist die Erfüllung einer Leistungspflicht objektiv oder subjektiv unmöglich, erlischt diese Leistungspflicht. Man spricht dogmatisch von einer rechtsvernichtenden Einwendung, die im Anspruchsaufbau unter dem Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" zu verorten ist.
Andere lateinische Formulierungen haben im Wesentlichen die gleiche Bedeutung, wie beispielsweise der "Ad impossibilia nemo tenetur" - Grundsatz, der "Ultra posse nemo obligatur" - Grundsatz oder auch der "Ultra vires nemo obligatur" - Grundsatz.
Beispiel zum "Impossibilium nulla est obligatio" - Grundsatz in der Hausarbeit
A ist unberechtigter Besitzer eines im Eigentum des B stehenden Smartphones. Durch einen Unfall wird das Smartphone zerstört. Die Pflicht des A zur Herausgabe des Smartphones an B entfällt durch die Zerstörung und die damit einhergehende Unmöglichkeit der Erfüllung der Herausgabepflicht aus § 985 BGB gemäß § 275 I BGB.
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