Das „Argumentum a maiore ad minus“ bezeichnet den methodischen Schluss von einem bestimmten Fall auf einen noch stärker einschlägigen Fall.
Ein synonyme Rechtsregel zum „Argumentum a maiore ad minus“ - Grundsatz ist die „Argumentum a fortiori“ - Regel.
Ghostwriter Jura Beispiel zum „Argumentum a maiore ad minus“ - Grundsatz für die Hausarbeit
Arbeitgeber A kündigt Arbeitnehmer N den Arbeitsvertrag rechtmäßig gemäß § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund wegen Diebstahls am Arbeitsplatz.
Da die fristlose außerordentliche Kündigung höhere Tatbestandsvoraussetzungen als die fristgemäße ordentliche Kündigung aufweist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung in diesem Fall erst recht vor.
In Anwendung des „Argumentum a maiore ad minus“ - Grundsatzes kann der Arbeitgeber A gegenüber Arbeitnehmer N daher auch anstatt der „großen Keule“ in Form der fristlosen außerordentlichen Kündigung nur die „kleine Keule“ in Form einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung schwingen.
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