26. Juni 2018

Absentia longa morti aequiperatur - Übersetzung und Bedeutung für das moderne rechtswissenschaftliche Gutachten

Absentia longa morti aequiperatur bedeutet übersetzt: "Lange Abwesenheit steht dem Tod gleich". Wer also abwesend ist und kein Lebenszeichen von sich gibt, der gilt rechtlich als tot.


Auch heute noch aktuell - Der "Absentia longa morti aequiperatur" - Grundsatz im Verschollenheitsgesetz (VerschG)


Der "Absentia longa morti aequiperatur" - Grundsatz findet im modernen Recht in den §§ 1-3 des Verschollenheitsgesetzes seinen Niederschlag.

Verschollen ist gemäß § 1 I VerschG, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

Verschollen ist dagegen gemäß § 1 II VerschG nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3-7 VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

Die Todeserklärung ist gemäß § 3 I VerschG zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

Vor dem Endes des Jahres, in dem der Verschollene das 25. Lebensjahr vollendet hätte, darf er gemäß § 3 II VerschG nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.

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