5. Juni 2018

Do ut des - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

"Do ut des" bedeutet übersetzt: Ich gebe, damit du gibst. Das "Do ut des" - Prinzip normiert einen allgemeinen Grundsatz für gegenseitige Verträge und auf Gegenseitigkeit beruhende Rechtsverhältnisse. Im Zivilrecht hat das "Do ut des" - Prinzip seine gesetzliche Verankerung in § 320 BGB im Recht der synallagmatischen Verträge.


Gesetzliche Grundlage der "Do ut des" - Regel im Zivilrecht - § 320 BGB in der Hausarbeit


Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung gemäß § 320 I 1 BGB bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. § 320 I 1 BGB normiert die Grundregel gegenseitiger Verträge. Leistung und Gegenleistung der Parteien stehen in einem Austauschverhältnis. Der Leistende gibt, um die Gegenleistung zu erhalten. Der Gegenleistende gibt, um die Leistung zu erhalten. "Geben und Nehmen", das ist das Grundprinzip, das sich in der "Do ut des" - Regel ausdrückt.


Synonyme Begriffe zur "Do ut des" - Regel in der Hausarbeit


Neben dem "Do ut des" - Begriff existieren weitere lateinische Redewendungen, die einen synonymen oder ähnlichen Bedeutungsgehalt haben. Dazu zählt beispielsweise das "Quid pro quo" - Prinzip, welches übersetzt bedeutet: Dies für Das. Die "Do ut des" - Regel wird auch plastisch in dem lateinischen Sprichwort "Manus manum lavat" abgebildet, was übersetzt bedeutet: Eine Hand wäscht die andere. Im Englischen findet die "Do ut des" - Regel in der Redewendung "tit for tat" einen gewissen Ausdruck, meint aber vornehmlich übersetzt "Auge um Auge, Zahn um Zahn" oder auch "Wie Du mir, so ich Dir".


Beispiel zur "Do ut des" - Regel für die Hausarbeit


A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Smartphone zum Preis von 1000 EUR. Verkäufer A schließt den Kaufvertrag mit B, um von diesem 1000 EUR zu erhalten. Käufer B schließt mit A den Kaufvertrag, um von A das Smartphone übereignet und übergeben zu bekommen. Leistung und Gegenleistung stehen hier im Gegenseitigkeitsverhältnis, im Synallagma. A leistet, um die Gegenleistung von B zu erhalten. B erbringt die Gegenleistung, um die Leistung zu erhalten. Die entsprechenden Pflichten sind gesetzlich in § 433 BGB normiert.

Gemäß § 433 I 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (tatsächliche Herrschaft über die Sache) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (rechtliche Herrschaft über die Sache). Gemäß § 433 I 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 433 I BGB normiert damit die Leistungspflichten des Verkäufers.

Gemäß § 433 II BGB ist der Käufer dazu verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 433 II BGB normiert insoweit die Gegenleistungspflichten des Käufers. In den Rechtswissenschaften gehört die Abnahmepflicht des Käufers nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nicht zu den synallagmatischen Pflichten. Die Abnahmepflicht des Käufers steht damit grundsätzlich auch nicht unter dem Gebot des "Do ut des" im Rahmen des Kaufrechts.  Die Abnahmepflicht ist damit ein plastisches Beispiel für eine nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages. Durch vertragliche Vereinbarung oder Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB kann die Abnahmepflicht ausnahmsweise auch zu den synallagmatischen Pflichten eines Kaufvertrages gehören.



© Jura Ghostwriter - Gutachten, Lektorat, Korrektorat - Seit 1973



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...