17. Juni 2018

Reformatio in peius iudici appellato non licet - Übersetzung und Bedeutung für die Hausarbeit

„Reformatio in peius iudici appellato non licet“ bedeutet übersetzt: „Die Rechtsmittelinstanz darf nicht zu Lasten des Anfechtenden ändern“.

Eine andere Schreibweise lautet: „Reformatio in pejus judici appellato non licet“.  Eine andere Übersetzung lautet: „Die Rechtsmittelinstanz darf das angefochtene Urteil nicht zu Lasten des Anfechtenden abändern“.

Gebräuchlich ist vor allem die Kurzform „reformatio in peius“. Übersetzt bedeutet dies: „Die Veränderung zum Schlechteren“.


Ghostwriter Jura Background zum „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz gehört thematisch zum Rechtsmittelrecht und Prozessrecht. Er beschreibt die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Verschlechterung durch Urteil der höheren Instanz zu Lasten der Partei, die Rechtsmittel eingelegt hat. Das Gericht ist vielmehr grundsätzlich an die Anträge der Partei gebunden, die Rechtsmittel eingelegt hat und eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erstrebt.

Die „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Regel durchzieht das gesamte Prozessrecht und findet sich daher im Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht wieder.


Gesetzliche Grundlage des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes im Zivilprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für zivilprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes sind die §§ 528, 557 I ZPO.

§ 528 ZPO normiert die Bindung des Gerichts an die Berufungsanträge der Parteien im Zivilprozess. Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen gemäß § 528 S. 1 ZPO nur die Berufungsanträge. Gemäß § 528 S. 2 ZPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz darf das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 557 I ZPO normiert den Umfang der Revisionsprüfung im Zivilprozess. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen gemäß § 557 I ZPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz nur die von den Parteien gestellten Anträge.


Gesetzliche Grundlage des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes im Strafprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für strafprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes sind die §§ 331, 358 II StPO.

§ 331 StPO normiert das Verbot der Verschlechterung im Rahmen einer strafprozessualen Berufung. Das Berufungsurteil darf gemäß § 331 I StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Stellvertreter Berufung eingelegt hat.

Das Verbot der Verschlechterung und damit der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz steht gemäß § 331 II StPO der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

§ 358 II StPO normiert das Verbot der Schlechterstellung im Rahmen einer strafprozessualen Revision. Das angefochtene Urteil darf gemäß § 358 II 1 StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Stellvertreter Revision eingelegt hat.

Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert § 358 II 1 StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz das Gericht gemäß § 358 II 2 StPO nicht daran, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. § 358 II 1 StPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz steht gemäß § 358 II 3 StPO auch nicht einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.


Gesetzliche Grundlage des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes im Verwaltungsprozessrecht für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für verwaltungsprozessuale Fragen in der Hausarbeit im Kontext des „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatzes ist § 129 VwGO.

§ 129 VwGO normiert die Bindung des Verwaltungsgerichts an die Anträge des Rechtsmittelführers in der Berufung.  Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf gemäß § 129 VwGO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung vom Rechtsmittelführer auch beantragt wurde. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt § 129 VwGO in Verbindung mit der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Regel auch für die Revision im Verwaltungsprozess.

Der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz taucht im Öffentlichen Recht noch an zahlreichen anderen Stellen auf, beispielsweise im Finanzgerichtsprozess in § 96 FGO, im Sozialgerichtsprozess in § 123 SGG oder aber auch umstrittenermaßen im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO.


Ghostwriter Jura Beispiel zum „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz für die Hausarbeit


K verlangt als Kläger im Rahmen eines Zivilprozesses 10.000 EUR Schadensersatz von B. Das erstinstanzliche Gericht spricht dem K 9.000 EUR zu und weist die Klage im Übrigen ab. K geht in Berufung, weil er die vollen 10.000 EUR zugesprochen haben möchte. Das Berufungsgericht kann nun wegen § 528 ZPO in Verbindung mit dem „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz dem B nicht weniger als 9.000 EUR zusprechen oder gar die Klage insgesamt als unbegründet abweisen.


Ghostwriter Jura Fazit zum „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz für die Hausarbeit


Der „Reformatio in peius iudici appellato non licet“ - Grundsatz enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der die gesamte Rechtsordnung durchdringt und daher grundsätzlich für alle Rechtsmittel gilt.



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