30. Januar 2018

Umgehungsgeschäft Definition - Umgehungsgeschäft Beispiel - Umgehungsgeschäft Scheingeschäft?

Umgehungsgeschäft Definition

Ein Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, welches den von einem gesetzlichen Verbot oder Gebot missbilligten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Verbots- oder Gebotsnorm nicht erfasst ist.


Umgehungsgeschäft Erklärung


Beim Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten einen bestimmten rechtlichen Erfolg erreichen und dabei hindernde Rechtsvorschriften umgehen. Es gibt einige gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich die Unwirksamkeit oder auch Unbeachtlichkeit von Umgehungsgeschäften anordnen. Solche Regelungen finden sich beispielsweise in §§ 306a, 312k II S. 2 und 487 S. 2 BGB.


Umgehungsgeschäft Beispiel


Ein klassisches Beispiel sind die sogenannten Lohnschiebungsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Um Lohnpfändungen durch einen Gläubiger des Arbeitnehmers zu verhindern, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich, dass der Arbeitnehmer keinen Lohn mehr vom Arbeitgeber erhält, sondern stattdessen die Zahlungen an die Ehefrau des Arbeitnehmers erfolgen sollen. 


Umgehungsgeschäft Rechtsfolgen


Die Parteien eines Umgehungsgeschäfts wollen den objektiv erklärten konkreten Rechtsbindungswillen auch im subjektiven Geschäftswillen realisieren. Die Rechtsfolgen sind daher ausdrücklich gewollt. Die Unwirksamkeit kann sich aber einerseits aus Spezialvorschriften ergeben wie beispielsweise die §§ 306a, 312k II S. 2 oder 487 S. 2 BGB. Sie kann sich aber andererseits auch aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 134, 138 BGB ergeben. Grundsätzlich ist aber von der Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte auszugehen. So geht beispielsweise im Falle der oben genannten Lohnverschiebungsverträge sogar das Gesetz gemäß § 850h ZPO von deren Wirksamkeit aus. 


Umgehungsgeschäft Scheingeschäft?


Beim Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB haben die Parteien subjektiv nicht den Geschäftswillen, den sie objektiv erklären. Die nach außen erklärten Rechtsfolgen sollen also nach dem Willen der Parteien nicht eintreten, sondern nur zum Schein gewollt sein. Beim Umgehungsgeschäft aber sind die Rechtsfolgen von den Parteien gewollt. Daher liegt im Falle des Umgehungsgeschäfts grundsätzlich kein Scheingeschäft vor. Die entscheidende Frage ist immer, unabhängig von der terminologischen Einordnung, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben.

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