26. Januar 2018

Geheimer Vorbehalt - Schutzbereich des § 116 S. 2 BGB (analog)

Mentalreservation Definition

Eine Mentalreservation liegt vor, wenn sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das objektiv Erklärte nicht zu wollen.


Mentalreservation Beispiel

A tritt vom Kaufvertrag zurück. Die dabei abgegebene Willenserklärung im Sinne des § 349 BGB führt zur Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies will A aber insgeheim eigentlich nicht. 


Grundsätzliche Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Mentalreservation

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des geheimen Vorbehaltes vor, so tritt gemäß § 116 S. 2 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung ein. Zu beachten ist, dass sich diese Rechtsfolge nur auf empfangsbedürftige Willenserklärungen bezieht. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche Willenserklärungen, die für einen Empfänger bestimmt sind und zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich des Zugangs beim Adressaten bedürfen. 


Ausnahmen von der Empfangsbedürftigkeit bei der Auslobung

In analoger Anwendung des § 116 S. 2 BGB kann sich die Nichtigkeit ausnahmsweise auch für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen ergeben, wenn der Sinn und Zweck des § 116 S. 2 BGB dies gebietet. So wird § 116 S. 2 BGB beispielsweise analog auf § 657 ff. BGB angewendet. Die Willenserklärung ist hier ausnahmsweise auch gegenüber einem Bösgläubigen nichtig. Dies erklärt sich mit der fehlenden Schutzwürdigkeit eines Dritten, der weiß, dass die Willenserklärung des Auslobenden insgeheim nicht gewollt ist. 


Ausnahmen von der Nichtigkeitsrechtsfolge bei der Eheschließung

§ 116 S. 2 BGB ist eine Vorschrift des BGB AT und gilt damit für alle anderen zivilrechtlichen Rechtsgebiete, sog. Klammerprinzip. Im Zuge des Spezialitätsprinzips muss aber immer untersucht werden, ob spezielle Vorschriften diese allgemeine Vorschrift des Allgemeinen Teils verdrängen. Dies ist im Falle des § 1314 BGB der Fall. § 1314 BGB ist eine besondere Vorschrift des Familienrechts. Die Vorschrift ist bei Willensmängeln im Kontext einer Eheschließung abschließend. Sie verdrängt daher in ihrem Anwendungsbereich § 116 S. 2 BGB. § 116 S. 2 BGB gilt dann ausnahmsweise nicht.

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