28. Januar 2018

Treuhandgeschäft Beispiel - Treuhandgeschäft Definition - Treuhandgeschäft Jura

Treuhandgeschäft Definition

Ein Treuhandgeschäft ist ein Tatbestand, bei welchem der Treugeber den Treuhänder juristisch zum Rechtsinhaber macht, der Rechtsinhaber jedoch das Recht nur wirtschaftlich verwalten soll. 


Treuhandgeschäft Erklärung

Der Treugeber überträgt einem Treuhänder Vermögensrechte oder räumt diesem im Außenverhältnis Verfügungsmacht über Rechte des Treugebers ein. Im Innenverhältnis darf der Treuhänder dabei nur nach Maßgabe der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder handeln. Treugeber und Treuhänder wollen also die Wirksamkeit der Rechteübertragung und Einräumung der Rechtsmacht nicht der Rechteübertragung oder Rechteeinräumung selbst wegen, sondern um damit ein anderes Ziel zu erreichen. 


Treuhandgeschäft Beispiel

A überträgt dem B zur Sicherung eines Darlehens das Eigentum an seinem Auto. Hier geht es dem Treugeber A letzten Endes nicht darum, dem Treuhänder B das Eigentum zu verschaffen. Die Eigentumsverschaffung ist nur ein Zwischenziel. Die eigentliche Absicht besteht in dem Sicherungszweck. Der B soll das Auto im Sicherungsfall verwerten können. Die Parteien gehen aber davon aus, dass der A das Darlehen zurückbezahlt und damit A wieder Eigentümer des Autos wird. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sind daher klassische Treuhandfälle. 


Treuhandgeschäft und Scheingeschäft - Abgrenzung - Beispiel

S schuldet G 100.000 EUR. G droht dem S mit der Pfändung in sein Vermögen. Um sich der drohenden Pfändung in einen für S wichtigen Gesellschaftsanteil des S zu entziehen, überträgt S seinem Freund F den Gesellschaftsanteil. 
Fraglich ist in dieser Konstellation die Ernsthaftigkeit des Rechtsbindungswillens der Parteien S und F bezüglich der Übertragung des Gesellschaftsanteils. Man könnte daran zweifeln, weil S den Anteil nur wegen der drohenden Zwangsvollstreckung an F überträgt. Insoweit könnte ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vorliegen. S und F wollen aber im Ergebnis die Übertragung des Gesellschaftsanteils, weil dies das einzige Mittel zur Verhinderung der Pfändung darstellt. Der Rechtserfolg ist gewollt und nicht nur nach außen zum Schein gewollt. Daher liegt in dieser Konstellation auch kein Scheingeschäft vor.

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