Berechtigter Personenkreis der Einnahmenüberschussrechnung
Ein Steuerpflichtiger, der nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und der auch freiwillig keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht und seinen Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt, kann als Gewinn den Überschuss seiner Betriebseinnahmen über seine Betriebsausgaben ansetzen, vgl. § 4 III 1 EStG.
Kleine Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige
Die Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG kommt vor allem für kleine Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG, wie beispielsweise Einzelhändler oder Handwerker, in Betracht. Weiterhin kommt die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG für Selbständige gemäß § 18 EStG, insbesondere Freiberufler, in Betracht. Zu diesen gehören beispielsweise Ärzte, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater.
Einnahmenüberschussrechnung für Land- und Forstwirte
Land-und Forstwirte im Sinne des § 13 EStG, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a I 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können ihren Gewinn entweder nach § 4 I EStG oder aber nach § 4 III EStG ermitteln, vgl. auch R 13.5 I 2 EStR 2012.
Aufzeichnungspflicht statt Buchführungspflicht
Der 4-3-Rechner muss seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnen. Werden im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG solche Aufzeichnungen versäumt, muss der Gewinn geschätzt werden, vgl. R 13.5 I 3 EStR 2012.
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