6. März 2018

Rechtssubjekte - Rechtsobjekte - Rechtsfähigkeit

Rechtssubjekte - Definition

Ein Rechtssubjekt ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, welcher die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleiht. 


Rechtsobjekte - Definition

Rechtsobjekte sind Gegenstände, die einem Herrschaftsrecht durch Rechtssubjekte unterliegen beziehungsweise unterliegen können. Gegenstände sind Sachen und Rechte.


Rechtsfähigkeit - Definition

Rechtsfähigkeit ist die von der Rechtsordnung verliehene Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. 


Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Natürliche Personen sind alle lebenden Menschen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. 


Rechtsfähigkeit des Nasciturus

Als Nasciturus wird der bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch bezeichnet. Wenn dieser später mit Vollendung der Geburt zum vollwertigen Menschen im Sinne der Rechtsordnung wird, kann er bereits im Mutterleib in bestimmten Ausnahmefällen Träger von Rechten und Pflichten sein. Entsprechende Regelungen sind in den §§ 331 II, 823 I, 844 II 2, 1923 II und 2043 I BGB normiert. 


Rechtsfähigkeit des Nondum Conceptus

Als Nondum Conceptus wird im Recht der noch nicht gezeugte Mensch bezeichnet. Wird dieser später geboren, kann er ausnahmsweise in begrenzten Einzelfällen Träger von Rechten und Pflichten sein. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 2101 I 1, 2106 II, 2109, 2178 und 2162 II BGB.


Rechtsfähigkeit juristischer Personen

Juristische Personen sind Personenvereinigungen, Vermögensmassen und Kombinationen von Personen und Sachen, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleiht und damit als Rechtssubjekt anerkennt. Die Rechtsfähigkeit erlangen juristische Personen durch einen besonderen Anerkennungsakt. Der Grundtyp der juristischen Person ist der Verein, der in §§ 21 ff. BGB normiert ist. Typische Vertreterin der juristischen Personen ist auch die GmbH, deren Rechtsfähigkeit in § 13 I GmbH-Gesetz normiert ist. Weiterhin gehört die Aktiengesellschaft zu den juristischen Personen; ihre Rechtsfähigkeit wird in § 1 I AktG normiert. Als rechtsfähige Vermögensmasse ist die Stiftung gemäß §§ 80 ff. BGB zu nennen. Neben diesen juristischen Personen des Privatrechts gibt es noch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies unterteilt man in öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen. 


Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften

Grundtyp der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB. Daneben gibt es beispielsweise die Personenhandelsgesellschaften in Form der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Diese sind als Personenhandelsgesellschaften im Handelsgesetzbuch (HGB) normiert. Gemäß §§ 124 I, 161 II HGB können Personengesellschaften Träger von Rechten und Pflichten und damit rechtsfähig sein. Auch die GbR ist nach allgemeiner Ansicht mittlerweile als rechtsfähig bzw. teilrechtsfähig einzuordnen. Die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften ist immer im Einzelfall zu untersuchen, da hier sehr viele verschiedene Konstellationen und Meinungen diskutiert werden. Jedenfalls ist die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften nicht so klar und eindeutig geregelt wie die der natürlichen und juristischen Personen. 


Unterscheidung der allgemeinen Rechtsfähigkeit von Spezialfragen

Die Rechtsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 104 ff. BGB, der Deliktsfähigkeit gemäß §§ 827 f. BGB, der Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB oder auch der Prozessfähigkeit gemäß § 50 ZPO. So ist beispielsweise der nicht-rechtsfähige Verein im Sinne des § 54 BGB, dessen materiell-rechtliche Rechtsfähigkeit umstritten ist, gemäß § 50 II ZPO von Gesetzes wegen eindeutig prozessfähig. Es gibt daher neben der allgemeinen Rechtsfähigkeit weitere spezifische Fragen bezüglich der einzelnen Teilgebiete des Rechts. Entsprechend dem Spezialitätsprinzip müssen so beispielsweise in der Rechtsgeschäftslehre, dem Deliktsrecht, dem Erbrecht oder dem Prozessrecht weitere Anforderungen erfüllt sein.

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