4. Februar 2018

Zugang Willenserklärung Beispiel - Zugang Willenserklärung Definition

Zugang Willenserklärung Definition

Damit empfangsbedürftige Willenserklärungen wirksam werden können, müssen sie abgegeben werden und zugehen. Zugang einer Willenserklärung liegt nach allgemeiner Definition dann vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Verhältnisse mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist. 


Beispiele: Einwurf in Briefkasten als typische Empfangsvorrichtung und Zeitpunkt der üblichen Leerung verstrichen. Übermittlung einer Willenserklärung an einen Empfangsboten als Mittelsperson und "lebender Briefkasten". Hier ist die Willenserklärung zugegangen, wenn mit der Weiterleitung an den Adressaten durch den Empfangsboten verkehrsüblicherweise gerechnet werden darf.



Empfangsbedürftige Willenserklärung Definition

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Willenserklärung zum Wirksamwerden einer Abgabe und eines Zugangs bedarf. Im Gegensatz hierzu steht die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die bereits mit Abgabe wirksam wird.


Beispiele: Kündigung eines Arbeitsplatzes muss beim Arbeitnehmer zugehen und ist daher empfangsbedürftig. Errichtung eines Testaments ist nicht empfangsbedürftig und wird wirksam mit Abgabe.



Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

Der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Willenserklärung nach Abgabe derart in den organisatorischen Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. 


Beispiel: Arbeitgeber überreicht dem Arbeitnehmer die Kündigung in einem Umschlag. 


Tatsächliche Kenntnisnahme für den Zugang nicht erforderlich

Die Willenserklärung ist bereits dann zugegangen, wenn sie sich im Machtbereich des Adressaten befindet und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist und diese auch vom Empfänger erwartet werden darf. Dabei ist eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich. Der Zugang erfordert also keine tatsächliche Kenntnis. Insoweit ist die rechtliche von der tatsächlichen Kenntnisnahme zu unterscheiden.


Beispiel: Arbeitgeber überreicht Arbeitnehmer die Kündigung in einem Umschlag. Auch wenn der Arbeitnehmer den Umschlag nicht öffnet und das Kündigungsschreiben nicht liest, liegt Zugang vor.


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