27. Januar 2018

PRIVATE Kfz Nutzung - BETRIEBLICHE Nutzung - 1 % Regelung und Fahrtenbuchmethode

Privatnutzung PKW Berechnung

Bei der privaten Nutzung von Betriebsfahrzeugen gibt es sehr viel zu beachten. Der private Nutzungsanteil von Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens kann auf drei Arten ermittelt werden. Wird das Betriebsfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gehört das Betriebsfahrzeug gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG zum notwendigen Betriebsvermögen. Der private Nutzungsanteil kann dann vereinfacht und pauschalisiert nach der sogenannten 1 % - Regelung vorgenommen werden. Alternativ besteht gemäß § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu erfassen und so den genauen Anteil privat zu versteuern. Letzte und dritte Möglichkeit ist die Schätzung. 

Die 1 % - Regelung bei privater Kfz-Nutzung

Gehört ein Kfz zum notwendigen Betriebsvermögen, so kann die private Nutzung gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG über die 1 % - Regelung versteuert werden. Hiernach ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises anzusetzen. Dies betrifft die allgemeinen Privatfahrten. Zum Spezialfall der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte existiert eine gesonderte Regelung.

Brutto-Listenpreis des Neufahrzeuges ist Berechnungsgrundlage

Der maßgebliche Listenpreis, der sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge gilt, besteht aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen wie beispielsweise Diebstahlssicherungssysteme oder Navigationsgeräte. Dieser Listenpreis gilt im Übrigen auch für geleaste Fahrzeuge, die also nicht gekauft werden. Auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen zählen zum Brutto-Listenpreis in diesem Sinne. Da der Brutto-Listenpreis relevant ist, gehört die Umsatzsteuer ebenfalls dazu. Nur der Wert einer Freisprecheinrichtung oder eines Autotelefons bleiben außer Ansatz. Der Listenpreis wird auf volle hundert Euro abgerundet.

Beispiel zur 1 % Regelung Berechnung

Der selbständige Steuerberater S aus Frankfurt hat ein Auto, welches er zu 75 % betrieblich nutzt. S ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Am 17.01.2018 hat S sich das Auto für 90.000 * 1,19 = 107.100,0 EUR brutto gekauft. Der Brutto-Listenpreis des Autos betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 119.031 EUR. Die Nutzungsdauer des Autos beträgt 6 Jahre. S entscheidet sich im Rahmen der Versteuerung seines privaten Nutzungsanteils von 25 % für die 1 % - Regelung. Für 2018 errechnet sich der private Nutzungsanteil aus dem auf volle hundert EUR abgerundeten Brutto-Listenpreis von 119.000 EUR. Pro Monat muss S einen Privatanteil von 119.000 * 0,01 = 1.190,0 EUR versteuern. Der Privatanteil beträgt damit für 2018 insgesamt 1.190 * 12 = 14.280 EUR. 

Private Kfz-Nutzung Unternehmer und Fahrten Wohnung Arbeitsstätte - Sonderregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Neben der allgemeinen privaten Nutzung, wozu beispielsweise Urlaubsfahrten oder auch Einkaufsfahrten gehören, sind häufig auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu berücksichtigen. Für diese gibt es eine besondere Regelung. Die private Nutzung des Betriebsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist gemäß § 4 V 1 Nr. 1 EStG mit 0,03 % des inländischen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Auch hier ist der Brutto-Listenpreis wiederum auf volle hundert abzurunden. Der hiernach errechnete Pauschalbetrag muss gemäß § 9 I 3 Nr. 4 EStG bzw. § 9 II EStG für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gekürzt werden, damit der Unternehmer im Vergleich zum Arbeitnehmer steuerlich nicht benachteiligt wird. 

Beispiel für die 0,03 % - Regelung

Wir ergänzen das obige Beispiel und lassen den Steuerberater S an 20 Tagen im Monat mit seinem Auto zwischen der Wohnung und seiner Kanzlei jeweils pro Strecke eine Distanz von 30 Kilometer zurücklegen. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 V 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 I 3 Nr. 4 EStG werden für 2018 pauschal mittels der 0,03 % - Regelung ermittelt. Dabei wird der auf volle hundert abgerundete Bruttolistenpreis mit 0,03 % multipliziert. Der daraus errechnete Wert wird mit den Entfernungskilometern für eine Wegstrecke sowie den 12 Monaten für das Kalenderjahr multipliziert. Das Ergebnis ist um die Entfernungspauschale zu kürzen. Für unseren Fall bedeutet dies folgende Rechnung: 119.000 * 0,0003 = 35,7 * 30 = 1.071 * 12 = 12.852 EUR - 20 * 30 * 0,30 * 12 = -2.160,0. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für 2018 belaufen sich daher auf 12.852 - 2.160 = 10.692 EUR.    

Zusammenfassung für das Beispiel

Das Auto des S wird im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG für den Veranlagungszeitraum 2018 nun folgendermaßen behandelt:
Die Vorsteuer in Höhe von 17.100 EUR ist als Betriebsausgabe zu verbuchen. Die Anschaffungskosten des Autos als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens belaufen sich auf 90.000 EUR. Die lineare AFA für den Veranlagungszeitraum 2018 beläuft sich auf 90.000 / 6 = 15.000 EUR. Dieser lineare AfA-Betrag wird in 2018 als Betriebsausgabe gebucht. Das Auto hat damit zum 01.01.2019 einen Wert von 75.000 EUR. 
Die private Nutzungsentnahme wird gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG nach der 1 % Regelung bestimmt und versteuert. 119.000 * 0,01 = 1.190,0 * 12 = 14.280 EUR sind damit als Betriebseinnahme zu versteuern. Dazu müssen noch die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 V Nr. 6 EStG addiert werden. Diese belaufen sich auf 10.692 EUR und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerliche Auswirkung der Nutzungsentnahme

Neben der einkommensteuerlichen Berücksichtigung ist die 1 % - Regelung auch für die Umsatzsteuer von Belang. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für die Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistung gemäß § 1 I Nr. 1 UStG i. V. m. § 3 IXa Nr. 1 UStG vom 1 % - Wert aus der Einkommensteuer-Berechnung ausgehen. Da in den Kfz-Kosten in der Regel nicht mit Vorsteuer belastete Kosten enthalten sind, wie beispielsweise die Kfz-Steuer oder die Kfz-Versicherung, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Abschlag in Höhe von 20 % vornehmen. Der auf diese Art und Weise ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % aufzuschlagen ist, vgl. Abschnitt 15.23 V UStGAE. Für den obigen Fall errechnet sich die zu versteuernde Umsatzsteuer dann folgendermaßen: 1 % von 119.000 EUR = 119.000 * 0,01 = 1.190,0 * 12 = 14.280 - 14.280 * 0,2 = 11.424 EUR. Dies bildet die Jahres-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die zu versteuernde Umsatzsteuer beläuft sich daher auf 11.424 * 0,19 = 2.170,56. S muss also 2.170,56 an Umsatzsteuer für die private Nutzung umsatzsteuerrechtlich abführen. 

Präzise Erfassung der privaten Nutzung durch ein Fahrtenbuch

Der Steuerpflichtige kann die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges auch gemäß § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG nach der Fahrtenbuchmethode vornehmen. Die gefahrenen Kilometer können hier präzise das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufzeigen. Die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils erfolgt dann prozentual genau entsprechend der relativen Verteilung von privat zu beruflich gefahrenen Kilometern. Eine Besonderheit besteht auch hier für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Kosten hierfür gehören zwar zu den Betriebsausgaben, sind aber grundsätzlich nicht abzugsfähig. Daher ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen laut Fahrtenbuch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem abzugsfähigen Betrag laut Entfernungspauschale gemäß § 9 I S. 3 EStG bzw. § 9 II EStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

Beispiel zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Fahrtenbuch

Nehmen wir an, dass im obigen Fall-Beispiel die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte laut Fahrtenbuch 5.100 EUR im Kalenderjahr 2018 betrugen. Dann ermitteln wir die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zunächst ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen laut Fahrtenbuch in 2018 in Höhe von 5.100 EUR. Nun wird das Produkt aus den Faktoren "Arbeitstage", "Wegstrecke", "0,30-Pauschale" und den "12 Monaten" gebildet und von den 5.100 EUR subtrahiert. Die Differenz ergibt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für 2018. Bei 20 Arbeitstagen, 30 km Wegstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte, einer Pauschale von 0,30 EUR sowie einem Kalenderjahr von 12 Monaten sieht die Rechnung folgendermaßen aus: 20 * 30 * 0,30 * 12 = 2.160,0 EUR. Die Differenz aus dem Minuenden in Höhe von 5.100 minus dem Subtrahenden in Höhe von 2.160 EUR ergibt 5.100 - 2.160 = 2.940 EUR nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies müssen als Betriebseinnahmen dem Gewinn hinzugerechnet werden.

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