Privatnutzung PKW Berechnung
Bei der privaten Nutzung von Betriebsfahrzeugen gibt es sehr viel zu beachten. Der private Nutzungsanteil von Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens kann auf drei Arten ermittelt werden. Wird das Betriebsfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gehört das Betriebsfahrzeug gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG zum notwendigen Betriebsvermögen. Der private Nutzungsanteil kann dann vereinfacht und pauschalisiert nach der sogenannten 1 % - Regelung vorgenommen werden. Alternativ besteht gemäß § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu erfassen und so den genauen Anteil privat zu versteuern. Letzte und dritte Möglichkeit ist die Schätzung.Die 1 % - Regelung bei privater Kfz-Nutzung
Gehört ein Kfz zum notwendigen Betriebsvermögen, so kann die private Nutzung gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG über die 1 % - Regelung versteuert werden. Hiernach ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises anzusetzen. Dies betrifft die allgemeinen Privatfahrten. Zum Spezialfall der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte existiert eine gesonderte Regelung.Brutto-Listenpreis des Neufahrzeuges ist Berechnungsgrundlage
Der maßgebliche Listenpreis, der sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge gilt, besteht aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen wie beispielsweise Diebstahlssicherungssysteme oder Navigationsgeräte. Dieser Listenpreis gilt im Übrigen auch für geleaste Fahrzeuge, die also nicht gekauft werden. Auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen zählen zum Brutto-Listenpreis in diesem Sinne. Da der Brutto-Listenpreis relevant ist, gehört die Umsatzsteuer ebenfalls dazu. Nur der Wert einer Freisprecheinrichtung oder eines Autotelefons bleiben außer Ansatz. Der Listenpreis wird auf volle hundert Euro abgerundet.Beispiel zur 1 % Regelung Berechnung
Der selbständige Steuerberater S aus Frankfurt hat ein Auto, welches er zu 75 % betrieblich nutzt. S ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Am 17.01.2018 hat S sich das Auto für 90.000 * 1,19 = 107.100,0 EUR brutto gekauft. Der Brutto-Listenpreis des Autos betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 119.031 EUR. Die Nutzungsdauer des Autos beträgt 6 Jahre. S entscheidet sich im Rahmen der Versteuerung seines privaten Nutzungsanteils von 25 % für die 1 % - Regelung. Für 2018 errechnet sich der private Nutzungsanteil aus dem auf volle hundert EUR abgerundeten Brutto-Listenpreis von 119.000 EUR. Pro Monat muss S einen Privatanteil von 119.000 * 0,01 = 1.190,0 EUR versteuern. Der Privatanteil beträgt damit für 2018 insgesamt 1.190 * 12 = 14.280 EUR.Private Kfz-Nutzung Unternehmer und Fahrten Wohnung Arbeitsstätte - Sonderregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Neben der allgemeinen privaten Nutzung, wozu beispielsweise Urlaubsfahrten oder auch Einkaufsfahrten gehören, sind häufig auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu berücksichtigen. Für diese gibt es eine besondere Regelung. Die private Nutzung des Betriebsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist gemäß § 4 V 1 Nr. 1 EStG mit 0,03 % des inländischen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Auch hier ist der Brutto-Listenpreis wiederum auf volle hundert abzurunden. Der hiernach errechnete Pauschalbetrag muss gemäß § 9 I 3 Nr. 4 EStG bzw. § 9 II EStG für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gekürzt werden, damit der Unternehmer im Vergleich zum Arbeitnehmer steuerlich nicht benachteiligt wird.Beispiel für die 0,03 % - Regelung
Wir ergänzen das obige Beispiel und lassen den Steuerberater S an 20 Tagen im Monat mit seinem Auto zwischen der Wohnung und seiner Kanzlei jeweils pro Strecke eine Distanz von 30 Kilometer zurücklegen. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 V 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 I 3 Nr. 4 EStG werden für 2018 pauschal mittels der 0,03 % - Regelung ermittelt. Dabei wird der auf volle hundert abgerundete Bruttolistenpreis mit 0,03 % multipliziert. Der daraus errechnete Wert wird mit den Entfernungskilometern für eine Wegstrecke sowie den 12 Monaten für das Kalenderjahr multipliziert. Das Ergebnis ist um die Entfernungspauschale zu kürzen. Für unseren Fall bedeutet dies folgende Rechnung: 119.000 * 0,0003 = 35,7 * 30 = 1.071 * 12 = 12.852 EUR - 20 * 30 * 0,30 * 12 = -2.160,0. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für 2018 belaufen sich daher auf 12.852 - 2.160 = 10.692 EUR.Zusammenfassung für das Beispiel
Das Auto des S wird im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG für den Veranlagungszeitraum 2018 nun folgendermaßen behandelt:Die Vorsteuer in Höhe von 17.100 EUR ist als Betriebsausgabe zu verbuchen. Die Anschaffungskosten des Autos als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens belaufen sich auf 90.000 EUR. Die lineare AFA für den Veranlagungszeitraum 2018 beläuft sich auf 90.000 / 6 = 15.000 EUR. Dieser lineare AfA-Betrag wird in 2018 als Betriebsausgabe gebucht. Das Auto hat damit zum 01.01.2019 einen Wert von 75.000 EUR.
Die private Nutzungsentnahme wird gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG nach der 1 % Regelung bestimmt und versteuert. 119.000 * 0,01 = 1.190,0 * 12 = 14.280 EUR sind damit als Betriebseinnahme zu versteuern. Dazu müssen noch die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 V Nr. 6 EStG addiert werden. Diese belaufen sich auf 10.692 EUR und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
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