27. Januar 2018

BETRIEBSAUSGABEN BEISPIELE - Einnahmen-Überschussrechnung

Betriebsausgaben Definition

Für den Begriff der Betriebsausgaben gibt  es in § 4 IV EStG eine Legal-Definition. Hiernach sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Damit umfasst der Begriff der Betriebsausgaben im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich alle Ausgaben eines Betriebes; unabhängig davon, ob sie im Veranlagungszeitraum Aufwand geworden sind oder nicht.


Betriebsausgaben Beispiel

Der Freiberufler F ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG. Er kauft und bezahlt am 22.12.2018 Waren für 2.500 EUR, welche er am 15.01.2019 wieder verkauft. Bei den 2.500 EUR handelt es sich um Betriebsausgaben, welche den steuerlichen Gewinn in 2018 verringern. Betriebswirtschaftlich sind die 2.500 EUR Aufwand des Jahres 2019.


Ausnahmen vom Grundsatz bei abnutzbaren Anlagegütern

Im Rahmen der Definition haben wir gesehen, dass im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG der Begriff der Betriebsausgaben grundsätzlich alle Ausgaben eines Betriebes umfasst. Dies entspricht dem Abflussprinzip des § 11 EStG. Eine Ausnahme gilt bei der 4-3-Rechnung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Hier werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Absetzung für Abnutzung auf die Nutzungsdauer der Anlagegüter verteilt. Insoweit entspricht die steuerrechtliche Vorgehensweise der beim Betriebsvermögensvergleich. Dabei können gemäß § 6 II EStG und § 6 IIa EStG die Bewertungsfreiheiten im Rahmen geringwertiger Wirtschaftsgüter oder bei der Bildung von Sammelposten auch von den 4-3-Rechnern genutzt werden, vgl. § 4 III 3 EStG.


Beispiel Betriebsausgaben Freiberufler

Der Steuerberater S ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft und bezahlt am 01.04.2018 ein Auto für 35.700 EUR brutto. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Autos beträgt 6 Jahre. Das Auto gehört zum notwendigen Betriebsvermögen und wird ausschließlich betrieblich genutzt. S will für 2018 einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen. S kann in 2018 die bezahlte Vorsteuer für das Auto in Höhe von 5.700 EUR als Betriebsausgabe absetzen. Von den Anschaffungskosten in Höhe von 30.000 EUR kann er in 2018 nur den anteiligen AfA-Betrag in Höhe von 30.000 / 6 = 5.000 * 9 / 12 = 3.750 EUR als Betriebsausgabe absetzen.


Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Wertpapiere oder Grund und Boden sind gemäß § 4 III 4 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, ob diese nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände Wirtschaftsgüter des Anlage- oder des Umlaufvermögens darstellen.


Beispiel zur Betriebsausgabe bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Der Freiberufler F verkauft am 22.10.2018 ein unbebautes Grundstück, für 300.000 EUR, welches er in 2013 für 200.000 EUR erworben hatte. F hat in 2018 die 300.000 EUR als Betriebseinnahmen anzusetzen. Die Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 EUR hat er in 2018 als Betriebsausgabe anzusetzen, so dass er einen Gewinn von 100.000 EUR in 2018 diesbezüglich zu versteuern hat. Die Vorgehensweise gleicht hier derjenigen beim Betriebsvermögensvergleich.


Aufzeichnungspflichten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Gemäß § 4 III 5 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des § 4 III 4 EStG bei der Anschaffung bzw. Herstellung in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. 


Betriebsausgaben Beispiele - Bei der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG


  • AfA-Beträge für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens inklusive des Sammelpostens von über 250 bis 1.000 EUR gemäß § 6 IIa EStG ab dem Zeitpunkt der Anschaffung. Achtung: Der Zeitpunkt der Bezahlung ist für die AfA unerheblich;
  • Ausgaben für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR gemäß § 6 II EStG;
  • Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens;
  • Bearbeitungsgebühren, Damnum und Disagio als Ausgaben für die Aufnahme eines Darlehens;
  • Eine Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g I 1 EStG;
  • Sonderabschreibungen gemäß § 7g V EStG;
  • Vorschüsse im Zeitpunkt des Abflusses, wenn sie nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gezahlt werden;
  • Teilzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses, wenn sie nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gezahlt werden;
  • Abschlagszahlungen im Zeitpunkt des Abflusses, wenn sie nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen bezahlt werden;
  • Gezahlte Zinsen für ein Darlehen;
  • Restbuchwerte verkaufter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens;
  • Private Sacheinlagen. Allerdings kann der Wert der Sacheinlage bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dabei befolgt die Bewertung der Sacheinlage nach § 6 I Nr. 5 EStG;
  • Verausgabte Umsatzsteuer, also die gezahlte Vorsteuer einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerzahllast. Dabei gehören zu den verausgabten Umsatzsteuerbeträgen auch bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal des Vorjahres und bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres. Zu beachten ist hierbei aber die 10-Tages-Frist des § 11 EStG. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung und die Zahlung müssen daher innerhalb der 10-Tages-Frist liegen, damit diese als Betriebsausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden können, vgl. Bundesfinanzhof vom 11.11.2014, Bundessteuerblatt 2015 II S. 285. Wenn der 10. Januar auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag. Für diesen Fall liegt die Fälligkeit außerhalb der 10-Tages-Frist mit der Rechtsfolge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 II EStG nicht erfüllt sind.

KEINE BETRIEBSAUSGABEN iSd § 4 III EStG bzw. NICHT SOFORT ABZUGSFÄHIGE BETRIEBSAUSGABEN

  • Geldentnahmen des Betriebsinhabers stellen keine Betriebsausgaben dar;
  • Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen bezahlt werden;
  • Geldstrafen als Sanktion auf Verbrechen oder Vergehen;
  • Verluste von Waren, die durch Diebstahl, Unterschlagung, Verderb oder Schwund entstehen;
  • Uneinbringliche Forderungen des Betriebsinhabers gegen Dritte;
  • Vorschüsse auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Abflusses;
  • Teilzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Abflusses;
  • Abschlagszahlungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Abflusses;
  • Ausgaben für nicht abziehbare Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Ia UStG i.V.m. § 12 III EStG;
  • Ausgaben für die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen wie beispielsweise Zinsen, Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge. Gemäß § 4 Vb EStG sind diese Ausgaben seit 2008 keine Betriebsausgaben mehr;
  • Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung bei nicht geringwertigen Wirtschaftsgütern. Hier sind nur die jährlichen AfA-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt;
  • Ausgaben für die Anschaffung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Wertpapieren oder Grund und Bunden im Jahr der Anschaffung. Unabhängig von der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt die Absetzung dieser Ausgaben als Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme;


ABZUGSVERBOT des § 4 V EStG auch bei § 4 III EStG

Zu unterscheiden ist die Einordnung als Betriebsausgabe von der Frage, ob eine Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Das Steuerrecht unterscheidet insofern die Ausgaben, die schon nicht unter den Betriebsausgaben-Begriff fallen von denjenigen Ausgaben, die zwar unter den Betriebsausgaben-Begriff fallen, aber dennoch einem Abzugsverbot unterliegen. Insoweit gilt das Abzugsverbot des § 4 V EStG, nach welchem bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG. Dem Abzugsverbot unterliegen insoweit beispielsweise:
  • Schmier- und Bestechungsgelder; 
  • Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer mit der Ausnahme von Werbegeschenken mit einem Wert von bis zu 35 EUR netto pro Person und Wirtschaftsjahr;
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, soweit bestimmte Pauschalbeträge überschritten werden;
  • Dreißig Prozent der als angemessen anzusehenden Bewirtungsaufwendungen;
  • Unangemessene Bewirtungsaufwendungen;
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung, soweit bestimmte Pauschalbeträge überschritten werden, vgl. § 9 IVa EStG. Pauschalbeträge sind: Mehr als 8 Stunden = 12 EUR, bei 24 Stunden = 24 EUR und bei Übernachtung jeweils 12 EUR für An- und Abreisetag.

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