Definition der Betriebseinnahmen
Dogmatischer und methodischer Ausgangspunkt für die Definition gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist die Suche nach einer Legaldefinition. Das Tatbestandsmerkmal der Betriebseinnahmen ist aber im EStG nicht definiert. Aus dem Rechtsgedanken des § 8 I EStG kann man aber schließen, dass Betriebseinnahmen alle Wirtschaftsgüter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten eins bis drei, also der Gewinneinkunftsarten, zufließen.Beispiele für Betriebseinnahmen gemäß § 4 III EStG
- Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG;
- Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG;
- Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 EStG;
- Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG;
- Vereinnahmte Zinsen aus einer Darlehensforderung;
- Vorschüsse auf Kundenforderungen;
- Teilzahlungen der Kunden;
- Abschlagszahlungen eines Kunden;
- Sach- und Geldgeschenke, die der Betriebsinhaber aufgrund der geschäftlichen Beziehungen von Geschäftspartnern erhält (Ausnahme sind Aufmerksamkeiten);
- Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g II 1 EStG;
- Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wie beispielsweise selbst hergestellte Erzeugnisse oder aber zum Verkauf bestimmte Waren;
- Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen;
- Umsatzsteuer auf Privatentnahmen wie beispielsweise die private Nutzung eines Geschäftswagens. Dabei darf sich gemäß § 12 III EStG die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, nicht gewinnmindernd auswirken;
- Die private Nutzungsentnahme des Betriebsinhabers wie beispielsweise die private Nutzung eines betrieblichen Autos. Dies führt zu einer Berichtigung früherer Betriebsausgaben. Nutzungsentnahmen sind grundsätzlich mit den anteiligen tatsächlichen Ausgaben anzusetzen. Für die Ermittlung des Nutzungswertes hat der Betriebsinhaber bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens drei Möglichkeiten: Fahrtenbuchregelung, 1 %-Regelung oder Schätzung;
- Vereinnahmte Umsatzsteuer, wozu auch vom Finanzamt erstattete USt-Beträge gehören;
- Private Sachentnahmen wie die Entnahme von Umlaufvermögen oder Anlagevermögen für private Zwecke. Da sich ein Wareneinkauf als Betriebsausgabe ausgewirkt hat, sind Warenentnahmen als Betriebseinnahmen zu behandeln. Warenentnahmen sind gemäß § 6 I Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen;
- Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens wie beispielsweise Maschinen, Autos, Büromöbel etc. Die Einnahme wird voll als Betriebseinnahme angesetzt und gleichzeitig wird der noch vorhandene Restbuchwert als Betriebsausgabe abgesetzt. Hier kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen;
- Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des nicht abnutzbaren Anlagevermögens wie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Grund und Boden. Der eingenommene Geldbetrag wird voll als Betriebseinnahme angesetzt und die früheren Anschaffungskosten werden (erst jetzt) als Betriebsausgaben abgesetzt;
- Die Umsatzsteuer (Achtung: Die Umsatzsteuer ist KEIN durchlaufender Posten!)
Gegenbeispiele zu den Betriebseinnahmen gemäß § 4 III EStG
Folgende Positionen sind keine Betriebseinnahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 III EStG:- Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern bis 40 EUR netto;
- Geld, das im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt wird; Dies gehört zu den durchlaufenden Posten ohne Auswirkungen auf den Gewinn des Betriebsinhabers;
- Geldeinlagen des Betriebsinhabers:
- Geld, welches dem Betriebsinhaber anlässlich einer Kreditaufnahme zufließt.
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