27. Januar 2018

SCHEINGESCHÄFT BGB - § 117 BGB

Scheingeschäft Definition

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einvernehmlich dessen Wirksamkeit nicht wollen. Es fehlt den Parteien am diesbezüglichen Rechtsbindungswillen. Der objektiv vorgegebene rechtsgeschäftliche Erfolg soll subjektiv nicht eintreten. 

Keine Täuschungsabsicht notwendig

Wenn die Parteien ein Scheingeschäft abschließen, dann betrifft dies entsprechend des Relativitätsprinzips im Schuldrecht grundsätzlich auch nur die Parteien. Bei Rechtsgeschäften können aber auch Dritte betroffen sein, beispielsweise bei sachenrechtlichen Rechtsgeschäften. Erforderlich ist daher für das Vorliegen eines Scheingeschäftes nicht, dass Dritte getäuscht werden sollen. Die Täuschung kann auch bloßer Reflex eines Scheingeschäfts sein. 

Scheingeschäft strafbar

Ist eine Täuschung von Dritten gewollt, kann das Scheingeschäft strafbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Scheingeschäfts auch strafrechtliche Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes erfüllen. So kommt bei Täuschungen häufig eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht.

Die entscheidende Frage beim Scheingeschäft

Die maßgebliche Frage bei der Bewertung und Einordnung von Scheingeschäften ist immer, ob die Parteien den rechtlichen Erfolg wollen oder nicht. Dies entscheidet sich im Rahmen der Untersuchung des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärungen der Parteien. Die Parteien wollen den rechtsgeschäftlichen Erfolg, wenn sie diesbezüglich auch einen entsprechenden Geschäftswillen haben. Teilweise wird für den subjektiven Tatbestand der Willenserklärung auch neben Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Rechtsbindungswillen gefordert. Den Parteien fehlt nach dieser Auffassung dann der Rechtsbindungswille im subjektiven Tatbestand.

Ist das Strohmanngeschäft ein Scheingeschäft?

Ein Strohmanngeschäft liegt vor, wenn die an einem bestimmten Rechtsgeschäft interessierte Person nicht selbst als Geschäftspartner auftritt und daher eine andere Person, den Strohmann, als Vertragspartner vorschickt. Dieser Strohmann handelt dann im eigenen Namen, aber für Rechnung des Hintermannes. Das Rechtsgeschäft wird dann zunächst also zwischen dem Strohmann und dem Geschäftspartner durchgeführt, die Rechtsfolgen treffen am Ende jedoch den Hintermann auf der Strohmann-Seite. Ein solches Strohmann-Geschäft ist in der Regel gewollt und damit wirksam. Ausnahmsweise kann aber auch ein Strohmann-Geschäft ein Scheingeschäft darstellen. So wird dies beispielsweise im Arbeitsrecht dann angenommen, wenn bei der Einstellung eines Arbeitnehmers nur das Führungszeugnis eines anderen benötigt wird, aber nicht dessen Anstellung. Dies ist ein Fall des § 117 I BGB mit der entsprechenden Nichtigkeitsrechtsfolge.

Scheingeschäft und Stellvertreter

Beim Scheingeschäft fehlt der entsprechende Rechtsbindungs- und Geschäftswille. Es handelt sich also um einen Willensmangel der Handelnden. Demgemäß kommt es nach § 166 I BGB auch auf das Einverständnis des Stellvertreters und nicht des Hintermannes, also des Vertretenen, an. Der Stellvertreter bildet einen eigenen Willen und gibt eine eigene Willenserklärung ab. Daher ist auch sein Wille maßgeblich.  

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