26. Januar 2018

Geheimer Vorbehalt - Mentalreservation - Reservatio Mentalis

Mentalreservation Definition

Eine Mentalreservation liegt vor, wenn sich der Erklärende im Rahmen einer Willenserklärung insgeheim vorbehält, das dem Adressaten gegenüber objektiv Erklärte subjektiv nicht zu wollen. Der objektive Tatbestand der Willenserklärung und der Geschäftswille des Erklärenden stimmen nicht überein. In der Regel hat der Erklärende keinen Geschäftswillen oder jedenfalls insgeheim einen anderen, als er dem Adressaten gegenüber objektiv erklärt.


Geheimer Vorbehalt - Beispiel

A bietet dem B an, das iPhone des B für 5000 EUR zu kaufen. In Wahrheit will A das iPhone des B nicht kaufen.


Geheimer Vorbehalt - Ansatzpunkt im BGB

Dogmatischer Ansatzpunkt für die Mentalreservation ist § 116 BGB.


Geheimer Vorbehalt als "Böser Scherz" gemäß § 116 BGB

Hier geht der Erklärende davon aus, dass der Empfänger den Vorbehalt nicht kennt und auch nicht erkennt. Der Erklärende geht davon aus, dass der Adressat der Erklärung diese auch ernst nimmt. Falls der Empfänger den Vorbehalt kennt, so ist er nicht schutzwürdig und die Willenserklärung gemäß § 116 S. 2 BGB nichtig. Kennt der Adressat den Vorbehalt nicht, so ist der Empfänger schutzwürdig und daher die Willenserklärung gemäß § 116 S. 1 BGB wirksam. 


Mentalreservation als "Guter Scherz" gemäß § 118 BGB

Beim Mangel der Ernstlichkeit im Sinne des § 118 BGB geht der Erklärende davon aus, dass der Empfänger die mangelnde Ernstlichkeit erkennt. Der Erklärende handelt damit ohne böse Absicht. Rechtsfolge ist grundsätzlich die Nichtigkeit der Willenserklärung gemäß § 118 BGB. Ausnahmsweise ist die Willenserklärung auch beim sogenannten "Guten Scherz" gemäß § 242 BGB wirksam, wenn der Empfänger die Willenserklärung erkennbar für ernst gemeint hält. Dann ist der Adressat der Willenserklärung vom Erklärenden unverzüglich auf die mangelnde Ernstlichkeit hinzuweisen. Versäumt der Erklärende diesen Hinweis, ist die Willenserklärung entgegen § 118 BGB gemäß § 242 BGB wirksam.

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