4. Februar 2018

Abhanden gekommene Willenserklärung: Definition - Fall - Theorien

Abhanden gekommene Willenserklärung Definition

Eine abhanden gekommene Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Willenserklärung ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt. Es fehlt damit also an der Abgabe der Willenserklärung durch den Erklärenden.

Abhanden gekommene Willenserklärung Fall

A füllt ein Bestellformular zur Bestellung eines Buches aus. Da er sich es noch einmal überlegen will, ob er das Bestellformular absendet, lässt er es auf seinem Schreibtisch liegen. Seine Ehefrau sieht das Bestellformular, will A einen Gefallen tun und nimmt es mit zur Post. Hier liegt keine willentliche Entäußerung der Bestellung durch den A und damit eine abhanden gekommene Willenserklärung vor. 

Abhanden gekommene Willenserklärung Theorien


Abhanden gekommene Willenserklärung - Teilweise vertretene Auffassung

Nach einer minderheitlich vertretenen Auffassung ist die Willenserklärung unwirksam, wenn der Erklärende das Abhandenkommen nicht vermeiden konnte. Konnte er es jedoch vermeiden, so soll nach dieser Meinung eine wirksame Abgabe und damit auch eine wirksame Willenserklärung vorliegen. Der Erklärende kann jedoch die Willenserklärung analog § 119 I Alt. 2 BGB anfechten. Er hat dann jedoch auch gemäß § 122 BGB analog dem Empfänger Schadensersatz zu leisten.

Abhanden gekommene Willenserklärung - Herrschende Meinung

Die herrschende Meinung sieht bei einer abhanden gekommenen Willenserklärung den Tatbestand der Abgabe als nicht erfüllt an. Es fehlt nach der herrschenden Auffassung an einer willentlichen Entäußerung durch den Erklärenden in den Rechtsverkehr. Innerhalb der herrschenden Meinung ist man sich allerdings uneins darüber, ob und wie der Erklärende zum Schutz des Empfängers haftet. 

Haftung aus §§ 280 I, 311 II Nr. 3, 241 II BGB

Der überwiegende Teil hält eine Haftung aus culpa in contrahendo für gerechtfertigt. Dies setzt ein entsprechendes Verschulden beim Erklärenden voraus. Hätte er also das Abhandenkommen der Willenserklärung verhindern können, so haftet er dem Empfänger auf Schadensersatz. 

Haftung aus § 122 BGB analog

Ein kleiner Teil der herrschenden Meinung hält eine Haftung aus § 122 BGB analog für gerechtfertigt. Im Gegensatz zur Haftung aus culpa in contrahendo ist hierfür kein Verschulden des Erklärenden notwendig. Damit wird der Empfänger hier stärker geschützt als bei der c.i.c.

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