Scheingeschäft Definition
Das Scheingeschäft, auch simuliertes Geschäft genannt, ist ein Tatbestand, bei dem einvernehmlich der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugt wird, ohne dass die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen von den Parteien gewollt sind. Den Parteien mangelt es damit einverständlich an einem Rechtsbindungswillen. Der objektiv erklärte konkrete Rechtsbindungswille findet daher keine Entsprechung im subjektiven Tatbestand. Ein Scheingeschäft liegt also immer dann vor, wenn die Parteien nicht den rechtlichen Erfolg des Rechtsgeschäfts, sondern nur den äußeren Schein des Rechtsgeschäft erzeugen wollen.Gesetzlicher Anknüpfungspunkt § 117 BGB
Der gesetzliche und rechtlich-dogmatische Anknüpfungspunkt für den Tatbestand und die Rechtsfolgen des Scheingeschäfts befindet sich in § 117 BGB. Hier sind Tatbestand und Rechtsfolge für sowohl das Schein- als auch das verdeckte Rechtsgeschäft normiert.Dogmatische materiell-rechtliche Einordnung und Prüfungsaufbau
§ 117 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen tritt die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an ein. Ein vertraglicher Anspruch wird damit bereits von Anfang an in seiner Entstehung gehindert. Beim klassischen Prüfungsaufbau der Anspruchsmethode wird § 117 BGB daher bereits zu Anfang unter dem Prüfungspunkt "Anspruch entstanden" geprüft.Dogmatische zivilprozessuale Einordnung
Als materiell-rechtlich rechtshindernde Einwendung ist § 117 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Parteien müssen sich demnach nicht auf § 117 BGB berufen, damit dieser im Prozess Anwendung findet.Scheingeschäft Beispiele
- A verkauft B sein Grundstück für 500.000 EUR. Um Steuer zu sparen, vereinbaren sie offiziell nach außen hin vor dem Notar einen Kaufpreis von 200.000 EUR.
- C gibt bei einer Auktion im Einverständnis des Auktionators D ein Gebot nur zum Schein ab, um die Anwesenden zur Abgabe höherer Gebote zu animieren.
- E und F gaukeln dem Gläubiger G vor, dass E für die Schuld des F bei G eine Bürgschaft eingehen wird.
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