31. März 2018

Kapitalertragsteuer - Veranlagung zur Einkommensteuer

Kapitalertragsteuer und die Veranlagung zur Einkommensteuer


Auch bei der Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. Insoweit ist zwischen der Pflichtveranlagung gemäß § 32d III EStG und den Veranlagungswahlrechten gemäß § 32d IV EStG und § 32d VI EStG zu unterscheiden.


Pflichtveranlagung gemäß § 32d III EStG


Gemäß § 32d III EStG hat der Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach § 32d I EStG ermittelten Betrag. 

Für die Kapitalerträge, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gelten im Rahmen der Pflichtveranlagung die Regeln der Abgeltungsteuer. Damit gilt auch hier der Sondertarif von 25 %. Weiterhin dürfen auch hier keine Werbungskosten außer dem Sparer-Pauschbetrag angesetzt werden. Zudem ist eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht möglich.


Veranlagungswahlrechte


Im Rahmen der Veranlagungswahlrechte gibt es zwei Möglichkeiten. Der Steuerpflichtige kann hier zwischen der kleinen Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG und der großen Veranlagungsoption gemäß § 32d VI EStG wählen.


Kleine Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG


Der Steuerpflichtige kann gemäß § 32d IV EStG mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d III 2 EStG insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a II S. 7 EStG, eines noch nicht im Rahmen des § 43a III EStG berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrages nach § 20 VI EStG und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von § 32d I III EStG beantragen.

Im Rahmen der kleinen Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG gelten für die Kapitalerträge die Regeln der Abgeltungsteuer. Es gilt daher auch hier der Sondertarif von 25 %. Werbungskosten außer dem Sparer-Pauschbetrag dürfen keine geltend gemacht werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten erfolgt nicht.


Große Veranlagungsoption gemäß § 32d VI EStG


Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden gemäß § 32d VI EStG anstelle der Anwendung der § 32d I, III und IV EStG die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 

§ 32d V EStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 

Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Für die Kapitalerträge gelten im Rahmen der großen Veranlagungsoption gemäß § 32d VI EStG also nicht die Regeln der Abgeltungsteuer. Stattdessen werden auf Antrag die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den anderen Einkünften im Sinne des § 2 EStG zusammengerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert. 

Verluste aus Kapitalvermögen können aber trotz Veranlagung auch hier nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

© www.jura-ghostwriter.de

Jura Hausarbeit Lösungsskizze

Ghostwriter Jura Hausarbeit Lösungsskizze


Mustervorlagen für Hausarbeiten gehören zu unserem Kern-Portfolio. Dabei ist bereits seit 1973 auch die Jura Hausarbeit Lösungsskizze ein stark nachgefragtes Produkt unseres Leistungsangebotes. 

Wenn Sie eine Jura Hausarbeit Lösungsskizze benötigen, dann nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf!

Weitere Informationen zu unserem Portfolio und zum Thema Jura Hausarbeit Lösungsskizze erhalten Sie hier.

© www.jura-ghostwriter.de

Einkünfte aus Kapitalvermögen Übersicht

Hauptarten der Einkünfte aus Kapitalvermögen


Die Einkünfte aus § 20 EStG können vielfältiger Natur sein. In der Praxis gibt es jedoch bestimmte immer wiederkehrende Hauptarten, die von besonderer theoretischer und praktischer Relevanz sind. Diese laufenden typischen Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG werden hier, ohne die Kirchensteuer, kurz vorgestellt.



Gewinnanteile aus Beteiligungen an bestimmten juristischen Personen


Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 

Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 

Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des § 20 I Nr. 1 S. 1 EStG von einem anderen als dem Anteilseigner nach § 20 V EStG bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden.

In der Praxis sehr relevant im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG sind die Gewinnanteile aus Beteiligungen an juristischen Personen in Form der Dividendenerträge gemäß § 20 I Nr. 1 EStG. 

Die Brutto-Dividende errechnet sich hier aus der Nettodividende in Höhe von 73,625 % der Brutto-Dividende plus 25 % Kapitalertragsteuer plus 1,375 % Solidaritätszuschlag. Will man die Netto-Dividende ohne Kirchensteuer errechnen, bietet sich folgende Berechnung an:


Ausgangswerte:

Brutto-Dividende = 100 %
Kapitalertragsteuer = 25 %
Solidaritätszuschlag = 5,5 % der Kapitalertragsteuer, das heißt 1,375 % der Brutto-Dividende. 
Netto-Dividende = 73,625 %


Die Berechnung erfolgt also wie folgt: 

Brutto-Dividende: 100 %
Kapitalertragsteuer = 100 * 0,25 = 25 % 
Solidaritätszuschlag = (100 * 0,25) * 0,055 = 1,375 %
Netto-Dividende = 100 * 0,73625 = 73,625 %


Beispiel-Rechnung:

Brutto-Dividende = 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 137,50 EUR
Netto-Dividende = 7.362,50 EUR

Brutto-Dividende = 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer = 10.000 * 0,25 = 2.500 EUR
Solidaritätsschlag = 2.500 * 0,055 oder 10.000 * 0,01375 = 137,50 EUR
Netto-Dividende = 10.000 - 2.637,50 oder 10.000 * 0,73625 = 7.362,50 EUR


Gegenprobe-Rechnung ausgehend von der Netto-Dividende

Netto-Dividende = 73,625 % = 7.362,50 EUR
Kapitalertragsteuer = 25 % = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 1,375 % = 137,50 EUR
Brutto-Dividende = 100 % = 7.362,50 + 2.500 + 137,50 = 10.000 EUR



Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter und aus partiarischem Darlehen


Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen gehören auch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 

Nur wenn der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 IV 6 bis 8 EStG und § 15a EStG sinngemäß anzuwenden.

Zu den Hauptarten der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG gehören gemäß § 20 I Nr. 4 EStG auch die Einnahmen als echter stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen. 

Die Brutto-Einnahmen errechnen sich hier als Summe aus den Netto-Einnahmen in Höhe von 73,625 % plus der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer beziehungsweise 1,375 % der Brutto-Einnahme. 

Will man die Netto-Einnahmen ohne Kirchensteuer errechnen, bietet sich folgende Berechnung an:


Ausgangswerte:

Brutto-Einnahme: 100 %
Kapitalertragsteuer: 25 %
Solidaritätszuschlag: 1,375 % (oder 5,5 % der Kapitalertragsteuer)
Netto-Einnahme: 73,625 %


Die Berechnung erfolgt also wie folgt:

Brutto-Einnahme: 100 %
Kapitalertragsteuer: 100 * 0,25 = 25 %
Solidaritätszuschlag = 100 * 0,25 * 0,055 = 1,375 %
Netto-Dividende = 100 * 0,73625 = 73,625 %


Beispiel-Rechnung:

Brutto-Einnahme: 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer: 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag: 137,50 EUR
Netto-Einnahmen: 7.362,50 EUR

Brutto-Einnahmen = 10.000 EUR
Kapitalertragsteuer = 10.000 * 0,25 = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 2.500 * 0,055 oder 10.000 * 0,01375 = 137,50 EUR
Netto-Einnahmen = 10.000 - 2.637,50 oder 10.000 * 0,73625 = 7.362,50 EUR


Gegenprobe-Rechnung ausgehend von der Netto-Einnahme

Netto-Einnahme = 73,625 % = 7.362,50 EUR
Kapitalertragsteuer = 25 % = 2.500 EUR
Solidaritätszuschlag = 1,375 % = 137,50 EUR
Brutto-Dividende = 100 % = 7.362,50 + 2.500 + 137,50 EUR = 10.000 EUR



Erträge aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 I Nr. 6 EStG


Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.

Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen. 

Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. § 20 I Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 

Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentliche vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Vertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; § 20 I Nr. 6 S. 1 bis 4 EStG sind nicht anzuwenden. 

§ 20 I Nr. 6 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalles die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 

Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. 

Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruchs; insoweit findet § 20 I Nr. 6 S. 2 EStG keine Anwendung. 

§ 20 I Nr. 6 S. 7 EStG gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei und dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.

Auch Erträge aus Kapitallebensversicherungen gehören damit zu den Einkünften aus § 20 EStG. Die steuerpflichtigen Einnahmen errechnen sich hier aus einer Differenz von Kapitalauszahlung und Kapitaleinzahlung. 


Beispielrechnung

Ein Versicherungsnehmer hat in seine Kapitallebensversicherung im Laufe der Jahre 50.000 EUR an Beiträgen eingezahlt und erhält von der Versicherung bei Fälligkeit eine Kapitalauszahlung von 80.000 EUR. Der Erträge in Höhe von 30.000 EUR unterliegen als steuerpflichtige Einnahme der Kapitalertragsteuer gemäß § 20 I Nr. 6 EStG.



Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen


Gemäß § 20 I Nr. 7 EStG unterliegen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, der Kapitalertragsteuer. 

Dies auch dann, wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Insoweit ist trotz der Einheit der Rechtsordnung streng zwischen der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden. 

Erstattungszinsen im Sinne des § 233a Abgabenordnung sind Erträge im Sinne § 20 I Nr. 7 EStG. 

In der Praxis betrifft die Vorschrift vornehmlich Zinserträge. Die Berechnung der Netto-Zinsen folgt dem oben aufgeführten Muster. Es ist insoweit nur die veränderte Terminologie zu beachten, da hier anstelle der Dividendenerträge oder Einnahmen die Zinserträge treten. Ansonsten sind die Brutto-Zinsen in Höhe von 100 % auch hier das Ergebnis der Summe aus den Netto-Zinsen in Höhe von 73,625 % plus Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,375 %. Die Kapitalertragsteuer wird hier auch als Zinsabschlagsteuer bezeichnet.



Formel für die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen


Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 I BGB errechnen sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 8 I EStG und dem Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 IX EStG. 


Kurzum:

Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 8 I EStG
- Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 IX EStG
= Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 I EStG.

© www.jura-ghostwriter.de

Abgabe Definition

Abgabe BGB Definition

Die Abgabe einer Willenserklärung ist ganz allgemein die willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr mit dem Ziel, Rechtsfolgen im Rechtsverkehr auszulösen. 

Abgabe Definition - Rechtsgrundlage

Die Abgabe einer Willenserklärung wird in vielen Vorschriften als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Eine Legaldefinition existiert aber nicht. Gesetzlicher und dogmatischer Ausgangspunkt ist die Rechtsgeschäftslehre und hier insbesondere § 130 BGB.

Abgabe einer Willenserklärung - Unterscheidung der Willenserklärungen

Hinsichtlich der Abgabe einer Willenserklärung ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden. Daher ist im Rahmen der Definition zur Abgabe bei der Spezifizierung der Definitionen zu unterscheiden. 

Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition

Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Absender die Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers entsendet, so dass diese unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Verhältnisse dem Adressat zugehen kann.

Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition

Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Abgebende die Willenserklärung willentlich derart in den Rechtsverkehr entsendet, dass diese ohne weiteres Zutun die intendierten Rechtsfolgen auslösen kann.

Abgabe einer Willenserklärung - Problemfall

Klassisches Beispiel eines Problemfalles ist die sogenannte abhanden gekommene Willenserklärung, bei der eine Willenserklärung ohne Willen des Absenders in den Rechtsverkehr gelangt. Aufgrund der Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs gibt es hier diverse Ansätze, wie ein solcher Problemfall aufzulösen ist. Es empfiehlt sich zur sachgerechten Lösung der dialektische Lösungsansatz in der Tradition Hegels.

© www.jura-ghostwriter.de

Ghostwriter Hausarbeit Preise

Jura Ghostwriter Hausarbeit Preise


Das Team von Jura Ghostwriter kalkuliert Hausarbeit Preise und auch Preise für andere Auftragstypen individuell und passend zum jeweiligen Auftrag. Da das Honorar für Ghostwriter Hausarbeit Preise von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig ist, ermitteln wir das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für jeden Auftrag einzelfallabhängig. 

Weitere Informationen zum Thema Ghostwriter Hausarbeit Preise und den Preisen für andere juristische Arbeiten finden Sie hier.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Ghostwriter Hausarbeit Preise? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

© www.jura-ghostwriter.de

Jura Ghostwriter Erfahrung

Ghostwriter Jura - Jura Ghostwriter Erfahrung seit 1973


Das Team von Jura Ghostwriter managt seit 1973 mittels traditionsreicher Jura Ghostwriter Erfahrung juristische Projekte jeglicher Provenienz. Professionelles juristisches Projekt-Management ist unsere Stärke und Kernkompetenz. 

Wir beraten unsere Klienten mit unserer großen Jura Ghostwriter Erfahrung über die bestmögliche Strategie und begleiten Sie bei der Planung, Organisation und erfolgreichen Umsetzung aller juristischen Herausforderungen. Dabei arbeiten wir diskret, schnell und zuverlässig.

Was wir konkret für Sie tun können, lesen Sie hier.

Wenn Sie mehr über uns, unsere Arbeit und unsere jahrzehntelange Jura Ghostwriter Erfahrung wissen wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf; wir reagieren sofort!

30. März 2018

Große Veranlagungsoption EStG

Große Veranlagungsoption EStG - Um was geht es

Im Rahmen der Versteuerung der Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 EStG gilt grundsätzlich eine "flat tax" in Höhe von 25 % der Kapitalerträge. Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit der Anwendung des individuellen persönlichen Steuersatzes. Hierfür muss er einen Antrag gemäß § 32d IV oder VI EStG stellen. Diesbezüglich ist zwischen der kleinen und großen Veranlagungsoption zu unterscheiden.

Große Veranlagungsoption EStG - Definition

Die Große Veranlagungsoption des Einkommensteuerrechts gewährt dem Steuerpflichtigen gemäß § 32d VI EStG im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG auf Antrag, die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG mit den anderen Einkünften gemäß §§ 13, 15, 18, 19, 21 und 22 EStG zusammenzurechnen und zum individuellen Steuersatz zu versteuern. 

Große Veranlagungsoption EStG - Rechtsgrundlage - § 32d VI EStG

Rechtsgrundlage der Großen Veranlagungsoption ist § 32d VI EStG. 

Gemäß § 32d VI EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen anstelle der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt, sogenannte Günstigerprüfung. 

§ 32d V EStG ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 

Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Große Veranlagungsoption - Wann sinnvoll?

Ein Antrag gemäß § 32d VI EStG und damit die Option zur Großen Veranlagung macht beispielsweise dann Sinn, wenn der Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, weil der Steuerpflichtige geringe Einkünfte oder hohe Sonderausgaben hat.

Große Veranlagungsoption - Rechtsfolgen bei Wahrnehmung

Wird von der großen Veranlagungsoption Gebrauch gemacht, kann der Steuerpflichtige seine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Verluste aus Kapitalvermögen können gemäß § 20 VI EStG hingegen trotz Veranlagung nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Außerdem ist bei der großen Veranlagungsoption der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Auch hier kann gemäß § 20 IX EStG nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR beziehungsweise 1602 EUR bei Eheleuten in Anspruch genommen werden.

Wie § 32d VI EStG klarstellt, kann die Veranlagung nicht auf einzelne Kapitalerträge beschränkt werden, sondern ist vielmehr bei sämtlichen Kapitalerträgen eines Jahres einheitlich durchzuführen.

Große Veranlagungsoption - Günstigerprüfung von Amts wegen

Wenn sich der Steuerpflichtige für die Ausübung seines Wahlrechts für die Große Veranlagungsoption entscheidet, prüft das Finanzamt gemäß § 32d VI EStG von Amts wegen, ob die Anwendung des individuellen Steuersatzes zu einer niedrigen Steuerfestsetzung führt. Das Finanzamt nimmt damit von sich aus eine Günstigerprüfung im Sinne des Steuerpflichtigen vor.

© www.jura-ghostwriter.de

Kleine Veranlagungsoption EStG

Kleine Veranlagungsoption EStG - Um was geht es

Im Grundsatz einheitlicher Steuersatz mit Abgeltung

Die Kapitalertragsteuer ist eine sogenannte "flat tax" mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 %. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG werden Einkünfte einheitlich mit dem Steuersatz von 25 % besteuert, womit die Einkommensteuer diesbezüglich abgegolten ist. Man spricht daher auch von einer Abgeltungsteuer. 

Ausnahmemöglichkeit: Versteuerung zum individuellen Steuersatz

Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte zum individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. Hier gilt das Antragsprinzip, weshalb der Steuerpflichtige einen Antrag gemäß § 32d IV oder VI EStG stellen muss. Man unterscheidet diesbezüglich zwischen der kleinen und der großen Veranlagungsoption.

Kleine Veranlagungsoption EStG - Definition

Die kleine Veranlagungsoption des Einkommensteuerrechts gewährt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht dahingehend, seine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG gemäß § 32d IV EStG in die Veranlagung einzubeziehen.

Kleine Veranlagungsoption EStG - Wann macht die Kleine Veranlagungsoption Sinn?

Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d III 2 EStG insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a II 7 EStG, eines noch nicht im Rahmen des § 43a III EStG berücksichtigten Verlustes, eines Verlustvortrages nach § 20 VI EStG und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von § 32d I 3 EStG beantragen. 

Wie der Wortlaut "insbesondere" zum Ausdruck bringt, ist die Aufzählung der Steuertatbestände in § 32d IV EStG nicht abschließend. 

Kleine Veranlagungsoption - Rechtsfolge nach Optionsausübung

Auch im Falle der Ausübung der Kleinen Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG sind die Regeln der Abgeltungsteuer zu beachten. Nachdem die Veranlagung durchgeführt wurde, wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 36 II Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Kleine Veranlagungsoption EStG - Beispiel


Sachverhalt

Der ledige konfessionslose Steuerpflichtige S, wohnhaft in München, wird zur Einkommensteuer veranlagt. Er erhält im Jahre 2018 von seiner Bank Zinsen in Höhe von 10.000 EUR gutgeschrieben. Einen Freistellungsauftrag hat er seiner Bank nicht vorgelegt.

Aufgabe

Wie ist der Sachverhalt steuerrechtlich zu bewerten, wenn S von der Möglichkeit zur Kleinen Veranlagungsoption Gebraucht macht?

Lösungsvorschlag

Die Brutto-Zinsen in Höhe von 10.000 EUR gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Die Zinsen unterliegen daher dem Steuerabzug. Da S seiner Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, beträgt die Abgeltungsteuer 10.000 * 0,25 = 2.500 EUR. Der Solidaritätszuschlag beträgt 2.500 * 0,055 = 137,50 EUR. 

Für die Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist die Einkommensteuer gemäß § 43 V 1 EStG mit dem Steuerabzug in Höhe von insgesamt 2.637,50 EUR abgegolten. 

Nun kommt aber die Kleine Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG für S ins Spiel. S kann gemäß § 32d IV EStG den Zinsertrag in seiner Einkommensteuererklärung angeben und damit den Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 EUR ausschöpfen. 

Nimmt er dieses Wahlrecht wahr und gibt den Zinsertrag in seiner Einkommensteuererklärung an, so beträgt der Steuerabzug für die korrigierte Abgeltungsteuer 9.199 (10.000 - 801) * 0,25 = 2.299,75 EUR. Der korrigierte Solidaritätszuschlag beträgt 2.299,75 * 0,055 = 126,4863 EUR. In der Summe beläuft sich die korrigierte Abgeltungsteuer auf 2.299,75 + 126,4863 = 2.426,2363 EUR. Der zunächst zu hoch einbehaltene Steuerbetrag in Höhe von 2.637,50 - 2.426,2363 = 211,2637 EUR wird nun auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

© www.jura-ghostwriter.de

Deliktsfähigkeit Definition

Deliktsfähigkeit BGB Definition

Deliktsfähigkeit bezeichnet im BGB die Eigenschaft, im Rahmen des zivilrechtlichen Deliktsrechts für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden zu können. 

Deliktsfähigkeit BGB Rechtsgrundlage

Die Deliktsfähigkeit bestimmt sich nach §§ 827, 828 BGB. 

Deliktsfähigkeit - Ausschluss und Minderung gemäß § 827 BGB

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 

Hat sich eine natürliche Person durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist sie für einen Schaden, den sie in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn sie ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist.

Deliktsfähigkeit Minderjähriger - § 828 BGB

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Billigkeitshaftung trotz Deliktsunfähigkeit beachten - § 829 BGB

Wer in einem der in den §§ 823 - 826 BGB bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf.

© www.jura-ghostwriter.de

Rechtsfähigkeit Definition

Rechtsfähigkeit BGB Definition

Die Rechtsfähigkeit beschreibt die Eigenschaft natürlicher und juristischer Personen sowie auch Personengesellschaften, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit Beispiele


  • Natürliche Personen sind rechtsfähig ab Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB
  • Die GmbH als juristische Person erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister, vgl. §§ 7, 13 GmbHG
  • Die Aktiengesellschaft erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister, vgl. §§ 1 I, 41 I AktG
  • Die OHG ist rechtsfähig im Sinne des § 124 HGB

29. März 2018

Willenserklärung Definition

Willenserklärung BGB Definition

Eine Willenserklärung ist ein voluntativ gesteuertes Verhalten, welches auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.


Willenserklärung Beispiele


  • Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB
  • Angebot zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 145 BGB


Willenserklärung Arten

  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen, z. B. Anfechtungserklärung
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, z. B. Testament


Willenserklärung Abgrenzung zum Rechtsgeschäft

Häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft. 

Das Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und eventuell weiteren Tatbestandsmerkmalen und führt eine gewollte Rechtsfolge herbei. 

Die Willenserklärung aber ist zunächst nur auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Wenn die Willenserklärung auch zusätzlich die gewollte Rechtsfolge ohne Weiteres herbeiführt, dann fallen Willenserklärung und Rechtsgeschäft zusammen. 

Dennoch sind beide Rechtsinstitute beziehungsweise Rechtsgebilde streng voneinander zu unterscheiden. Genauigkeit im Detail kennzeichnet den Prädikats-Juristen.

Rechtsgeschäft Definition

Rechtsgeschäft BGB Definition


Ein Rechtsgeschäft im Sinne des BGB ist ein zivilrechtlicher Tatbestand, der mindestens aus einer Willenserklärung und eventuell noch weiteren Tatbestandsmerkmalen besteht und an den die Rechtsordnung eine gewollte Rechtsfolge knüpft. 


Rechtsgeschäft Beispiel



Stellvertretung - Schema

Prüfungsschema zur Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB



1. Zulässigkeit der Stellvertretung


a. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte


aa. Aufgrund Gesetzes, z. B.

  • Testament, § 2064 BGB
  • Eheschließung, § 1311 BGB
  • Vaterschaftsanfechtung, § 1600a BGB

bb. Gewillkürte Höchstpersönlichkeit durch vertragliche Vereinbarung


b. Realakte, z. B.

  • Verbindung, §§ 946, 947 BGB
  • Vermischung, § 948 BGB
  • Verarbeitung, § 950 BGB

c. Sonstige Fälle unzulässiger Stellvertretung




2. Eigene Willenserklärung: 

  • Stellvertreter muss eigenen Entscheidungsspielraum haben
  • Abgrenzung zum Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit ausreichend, § 165 BGB
  • Wissen und Willen des Stellvertreters maßgebend, § 166 BGB
  • Zugang beim Vertretenen durch Zugang beim Stellvertreter


3. In fremdem Namen - Offenkundigkeitsprinzip


a. Grundsätzlich muss die Person des Vertretenen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

b. Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist eine Namensnennung nicht erforderlich

c. Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
  • Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
  • Handeln unter fremdem Namen - bei Identitätstäuschung und Namenstäuschung



4. Mit Vertretungsmacht


a. Rechtsgeschäftliche Stellvertretungsmacht durch Vollmacht gemäß § 166 II BGB


  • Wirksame Erteilung durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Bevollmächtigtem (Innenvollmacht) oder Drittem (Außenvollmacht), § 167 I BGB
  • Kein Erlöschen durch Widerruf, Anfechtung etc.
  • Vollmacht ist grundsätzlich formfrei gemäß § 167 II BGB; Ausnahmen durch Rechtsgeschäft oder Gesetz
  • Kein Ausschluss oder Beschränkung, z. B. gemäß § 181 BGB (Selbstkontrahierung und Mehrfachvertretung), § 138 I BGB (Kollusion), § 242 BGB (Evidente Überschreitung der Innenbefugnisse)
  • Umfang der Vollmacht beachten, zum Beispiel beim Ladenangestellten gemäß § 56 HGB, Handlungsbevollmächtigten gemäß § 54 HGB oder Prokuristen gemäß § 49 HGB

b. Gesetzlich

  • Organe juristischer Personen, z. B. Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH gemäß § 35 GmbHG oder Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
  • Gesetzlicher Stellvertreter eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen, z. B. Vertretung des Kindes durch die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB (Hier aber Ausnahmen beachten gemäß §§ 1629 II, 1795 BGB - Ausschluss der Vertretung mit Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB oder §§ 1643, 1821 f. BGB mit Erforderlichkeit der Genehmigung des Familiengerichts)
  • Vormund gemäß § 1793 BGB (Hier aber Ausnahmen beachten gemäß § 1795 BGB - Ausschluss der Vertretung mit Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB, gemäß § 1804 BGB bei Schenkungen und gemäß §§ 1821 f. BGB in den Fällen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

c. Rechtsschein

  • Gesetzliche Rechtsscheinstatbestände, bei denen die Vollmacht trotz Erlöschen fortbesteht gemäß § 170 BGB bei Bevollmächtigung gegenüber Drittem, gemäß § 171 BGB bei Kundgabe oder § 172 BGB bei Vollmachtsurkunde
  • Anscheinsvollmacht
  • Duldungsvollmacht (Hier vor allem relevant die Abgrenzung zwischen Duldungsvollmacht und konkludenter Vollmachtserteilung; Bei Kenntnis des Auftretens eines Anderen als Stellvertreter und Duldung liegt nach herrschender Meinung keine Vollmachtserteilung, sondern nur eine Duldungsvollmacht vor. Nach teilweise vertretener Auffassung ist ein solches Verhalten als konkludente Kundgabe einer Vollmacht zu interpretieren)

d. Bei fehlender Vertretungsmacht Haftung als falsus procurator gemäß §§ 177 bis 179 BGB

19. März 2018

Formzwang bei Rechtsgeschäften - Formzwang Beispiele - Gesetzliche Anforderungen

Formzwang BGB - Die wichtigsten Arten - aufsteigend nach Formanforderungen



§ 126b BGB - Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 

Ein dauerhafter Datenträger in diesem Sinne ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. 

Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist zur Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB damit nicht notwendig.



§ 126 BGB - Schriftform

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 

Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung im Sinne des § 128 BGB ersetzt.

Wichtig ist, dass bei der Schriftform eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden unter den schriftlich fixierten Text erfolgen muss.



§ 126a BGB - Elektronische Form

Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 

Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Die elektronische Form zeichnet sich dadurch aus, dass ein elektronisches Textdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Eine normale E-Mail-Signatur genügt diesen Anforderungen aber nicht. Die gesetzlichen Anforderungen hierfür waren bis zum 29.07.2017 im Signaturgesetz (SigG) normiert. Dieses wurde am 29.07.2017 durch das Vertrauensdienstgesetz (VDG) abgelöst. 



§ 127 BGB - Vereinbarte Form

Die Vorschriften des § 126 BGB, des § 126a BGB oder des § 126b BGB gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a BGB bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a BGB entsprechende elektronische Signatur oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.



§ 129 BGB - Öffentliche Beglaubigung

Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. 

Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 I BGB vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung im Sinne des § 128 BGB ersetzt.

Bei der öffentlichen Beglaubigung geht es um die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden, nicht des Inhalts. Nur die Echtzeit der Unterschrift wird also durch die Unterschrift des Notars klargestellt und dokumentiert.



§ 128 BGB - Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. 

Die notarielle Beurkundung erfolgt daher im Kontext des Vertragsrechts im Rahmen der Vertragsschlüsse bezüglich Angebot und Annahme als Grundvoraussetzungen des Zustandekommens eines Vertrages. Die einzelnen Anforderungen hierzu sind im Beurkundungsgesetz normiert, vgl. §§ 8 ff. BeurkG.

Im Prozess ist § 127a BGB zu beachten.



§ 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. 

Insoweit übernimmt der Richter in einem Prozess die Funktion eines Notars.


§ 125 BGB - Rechtsfolgen eines Formverstoßes

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 

Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

© www.jura-ghostwriter.de

17. März 2018

Ab assuetis non fit injuria

Ab assuetis non fit injuria - Übersetzung

Vom Althergebrachten geht kein Unrecht aus.

Ab assuetis non fit injuria - Bedeutung

Römische Rechtsregel, die auf das Traditionsprinzip im Recht abstellt; nicht zu verwechseln mit dem Traditionsprinzip im Sachenrecht. Wer sich wie von jeher, quasi wie seit Urzeit Gedenken und althergebracht verhält, handelt nicht rechtswidrig. 

Diese Rechtsregel knüpft an die Erkenntnis an, dass sich das Recht idealerweise aus dem Geist der Akzeptanz und Übung durch die Rechtsgemeinschaft speist. Hat sich daher eine Rechtsregel bewährt, dann ist sie Teil des kollektiven Rechtsbewusstseins. Wer sich im Geiste dieses kollektiven Rechtsverständnisses verhält, handelt rechtmäßig und kann nicht gegen Recht verstoßen. Die Regel hat vor allem große Bedeutung im Rahmen gewohnheitsrechtlicher Rechtsregeln.

Ab assuetis non fit injuria - Beispiel

A benutzt seit 20 Jahren mit Duldung des Eigentümers B dessen Weg. Dabei ist ein Wegerecht des A weder mit B vereinbart noch als Sachenrecht im Grundbuch eingetragen. 

Nachdem B verstirbt erbt sein Sohn C das Grundstück. Als C bemerkt, dass A den Weg benutzt, hält er dies für rechtswidrig. Durch die jahrzehntelange Übung des A und die Duldung des B entstand für A ein Gewohnheitsrecht zur Benutzung des Weges. Der Rechtsnachfolger des B, der C, muss dieses grundsätzlich gegen sich gelten lassen. 

Die Benutzung des Weges des C durch A entspricht dem Althergebrachten und ist daher nicht rechtswidrig. (Selbstverständlich, wie im Recht üblich, lässt sich hierüber trefflich streiten).

Ab assuetis non fit injuria - Aktuell oder Rechtsgeschichte?

Diese römische Rechtsregel hat bis heute Bedeutung, ist aber mit "Vorsicht zu genießen". Insbesondere im Zusammenhang mit Gewohneitsrechten ist diese Regel aktuell wie eh und je. Allerdings gilt sie heute nicht mehr uneingeschränkt. 

Das Recht und die Gesetze sind heute flüchtig und teilweise sehr schnelllebig. Was heute Recht ist kann morgen Unrecht sein und umgekehrt. Die Rechtsvorstellungen befinden sich heute in einem beschleunigten Wandel. Was früher Recht war, muss heute nicht immer noch Recht sein. 

Ein aktuelles Beispiel findet sich im ohnehin sehr schnelllebigen Steuerrecht. Jahrzehntelang waren sogenannte Cum-Ex-Geschäfte (Dividendenstripping) steuerrechtlich erlaubt; nun sind sie nach herrschender Meinung rechtswidrig, weil missbräuchlich im Sinne der § 42 Abgabenordnung AO.

15. März 2018

Ab abusu ad usum non valet consequentia

Ab abusu ad usum non valet consequentia - Übersetzung

Missbrauch erlaubt keinen Schluss auf ein Gebrauchsrecht.

Ab absusu ad usum non valet consequentia - Bedeutung

Römische Rechtsregel, die klarstellt, dass es kein Recht im Unrecht geben kann. Wer sich daher im Unrecht befindet, weil er ein Recht missbraucht oder ein Recht verletzt, kann daraus wiederum keine Rechte herleiten. 

Ab abusu ad usum non valet consequentia - Beispiel

A betritt regelmäßig unbefugt das Grundstück des B, indem er dessen Gehweg als Abkürzung benutzt. A kann auch bei längerer Übung ohne Wissen und Erlaubnis des B kein Gebrauchsrecht als Gewohnheitsrecht aus seinem unrechtmäßigen Verhalten begründen.


Ab abusu ad usum non valet consequentia - Aktuell oder Rechtsgeschichte?

Diese römische Rechtsregel hat nichts an ihrer Bedeutung verloren. Das Deutsche Recht, das zu großen Teil auf dem Römischen Recht basiert, hat diese Rechtsregel in allen Rechtsgebieten übernommen. 

Der hohe Abstraktionsgrad dieser Regel beweist ihre Genialität. Sie gilt sowohl im Zivilrecht, Öffentlichen, Strafrecht und sämtlichen Nebengebieten. Es gibt kein Rechtsgebiet, in dem diese Regel nicht gilt. 

Als universelle Rechtsregel durchdringt sie jede Norm und gibt eine klare methodische Handlungsanweisung für die Interpretation aller Gesetze, Absätze, Sätze und Tatbestandsmerkmale. Sie ist ein hervorragendes Beispiel für die hohe Aktualität und Universalität vieler römischer Rechtsregeln. 

Wir sind begeistert!

Vertragsschluss BGB - Prüfungsschema

Vertragsschluss Definition

Für den Vertragsschluss existiert im BGB keine Legal-Definition. 

Der Vertragsschluss im BGB ist ein Tatbestand, der in der Regel aus Angebot und Annahme besteht und als Rechtsfolge dieser korrespondierenden Willenserklärungen eine Einigung in Form eines Vertrages begründet.

Vertragsschluss - Gesetzliche Grundlage

Die relevanten Vorschriften zur Einigung finden sich im Allgemeinen Teil des BGB in den §§ 145 ff. BGB.

I. Angebot = Willenserklärung


1. Objektiver Tatbestand des Angebotes

Der objektive Tatbestand eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Anbietenden aus der objektiven Sicht eines Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Vertrages geschlossen werden kann. 

Dabei enthält das Angebot alle essentialia negotii, so dass der Vertrag mit einem bloßen "JA" des Annehmenden zustande kommen kann. Die Ermittlung des objektiven Tatbestandes erfolgt gemäß §§ 133, 157 (analog) in Verbindung mit § 242 BGB.

Beispiel
A bietet dem B den Erwerb seines Autos zum Preis von 10.000 EUR an. 

Das Angebot enthält alle essentialia negotii in Form von Parteien, Kaufgegenstand und Preis. B kann mit einem bloßen "JA" zu diesem Angebot den Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB zustande bringen.

2. Subjektiver Tatbestand


a. Handlungswille 
= fehlt beispielsweise bei Reflexen, vis absoluta, Verhalten im Schlaf, unter Hypnose; aber nicht bei Automatismen.

b. Erklärungsbewusstsein 
= Wissen, rechtserheblich zu handeln.

c. Geschäftswille 
= Der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Kein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes des Angebotes; Umkehrschluss aus §§ 119 ff. BGB


3. Wirksamkeit des Angebotes


a. Abgabe

b. Zugang
aa. Nach allgemeinen Voraussetzungen
bb. Zugangsfähigkeit gemäß § 130 II BGB

c. Form

d. Kein Erlöschen gemäß § 146 Alt. 1 BGB - Ablehnung des Antrags

e. Kein Erlöschen gemäß § 146 Alt. 2 BGB - Rechtzeitigkeit der Annahme
--> §§ 147 - 149 BGB

f. Annahmefähigkeit und damit Wirksamkeit gemäß § 153 BGB - Wille des Antragenden

g. Sonstige Unwirksamkeitsgründe


II. Annahme = Willenserklärung


1. Objektiver Tatbestand der Annahme

Der objektive Tatbestand der Annahme eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Annehmenden aus der objektiven Sicht eines Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen dahingehend geschlossen werden kann, dass dieser das Angebot uneingeschränkt annehmen und damit einen Vertrag mit dem Anbietenden mit dem Inhalt des Angebotes schließen will. 

Dabei gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gemäß § 150 II BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

2. Subjektiver Tatbestand der Annahme

a. Handlungswille

b. Erklärungsbewusstsein

c. Geschäftswille zur uneingeschränkten Zustimmung zum Angebot und dem Zustandebringen eines Vertrages mit dem Inhalt des Angebotes.

3. Wirksamkeit der Annahme

a. Abgabe

b. Zugang


aa. Nach allgemeiner Definition

bb. Entbehrlichkeit gemäß § 151 S. 1 Alt. 1 BGB - Nach der Verkehrssitte nicht 
zu erwarten

cc. Entbehrlichkeit gemäß § 151 S. 1 Alt. 2 BGB - Verzicht des Antragenden

dd. Entbehrlichkeit gemäß § 152 BGB - Notarielle Beurkundung der Annahme


c. Rechtzeitigkeit der Annahme - Annahmefähigkeit des Angebotes


aa. Sofortige Annahme unter Anwesenden gemäß § 147 I BGB

bb. Innerhalb des verkehrsüblichen Zeitfensters unter Abwesenden gemäß § 147 II BGB

cc. Innerhalb des vom Antragenden bestimmten Zeitfensters gemäß § 148 BGB

dd. Irrelevanz der verspätet zugegangenen Annahmeerklärung gemäß § 149 BGB

ee. Verspätung der Annahme irrelevant gemäß § 242 BGB, z. B. wenn Ablehnung zu erwarten war

ff. Verspätete oder abändernde Annahme gilt gemäß § 150 BGB als neuer Antrag

gg. Annahmefähigkeit des Angebotes und damit Wirksamkeit der Annahme gemäß § 153 BGB - Wille des Antragenden

© www.jura-ghostwriter.de

14. März 2018

Pactum de contrahendo

Pactum de contrahendo - Vorvertrag

Das pactum de contrahendo bezeichnet den Vorvertrag. Der Vorvertrag ist ein Verpflichtungsvertrag, der die Verpflichtung zum Abschluss eines weiteren Verpflichtungsvertrages in Form des Hauptvertrages beinhaltet.

© www.jura-ghostwriter.de

Vorvertrag und Hauptvertrag - Muss der Vorvertrag die Form des Hauptvertrages haben?

Vorvertrag und Form - Definition und Rechtliche Ausgangssituation

Der Vorvertrag, auch pactum de contrahendo genannt, ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich die Parteien des Vorvertrages zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages verpflichten. Die Erfüllung dieses Verpflichtungsvertrages erfolgt durch den Abschluss des weiteren Verpflichtungsgeschäftes in Form des Hauptvertrages. 

Fraglich ist es, welche Form ein solcher Vorvertrag haben muss, wenn für den Hauptvertrag Formzwang besteht, beispielsweise im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages gemäß § 311b I BGB in Verbindung mit § 128 BGB.

Vorvertrag und Form: Warnfunktion und Beweisfunktion beachten

Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Vorvertrag auch der Form des Hauptvertrages bedarf. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein unwiderruflicher Vorvertrag zwingend zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichtet. Dann aber sind die Parteien bereits dermaßen an ihre Vereinbarungen im Rahmen des Vorvertrages gebunden, dass auch der Vorvertrag schon die Formvorschriften erfüllen kann, soll oder muss. Für die Bestimmung des Formzwanges für den Vorvertrag sind aber auch die jeweiligen Funktionen der Formvorschriften zu beachten. 

Vorvertrag bei Warnfunktion der Formvorschrift

§ 311b I BGB dient der Belehrungsfunktion, der Beweisfunktion, der Kontrollfunktion und vor allem auch der Warnfunktion. Ein Vorvertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, einen Hauptvertrag bezüglich des Erwerbs oder der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu verpflichten, schafft einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages. Auch hier schon ist der Sinn und Zweck des Übereilungsschutzes des § 311b I BGB zu beachten. Um der Warnfunktion gerecht zu werden, muss also auch der Vorvertrag bereits der Form des § 311b I BGB genügen.

Vorvertrag bei Beweisfunktion der Formvorschrift

Dient eine Formvorschrift lediglich der Beweisfunktion, so muss der Vorvertrag nicht der Form des Hauptvertrages entsprechen. Dieser Beweis muss und kann alleine mit dem Beweis im Rahmen des Hauptvertrages erbracht werden und nur um diesen geht es im Ergebnis. Wird beispielsweise ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt der Mietvertrag gemäß § 550 BGB für unbestimmte Zeit. Damit ändert ein Verstoß gegen die Schriftform nichts an der Gültigkeit des Vertrages selbst oder eines Inhalts. Daher ist es nicht ersichtlich, warum bereits ein Vorvertrag bezüglich des Abschlusses des Mietvertrages der Schriftform gemäß § 126 BGB entsprechen müsste. Es genügt der Beweis im Rahmen des formgültigen Hauptvertrages. Dies ändert jedoch nichts an dem eventuellen Bedürfnis der Parteien, sich auch durch Einhaltung der Schriftform im Rahmen des Vorvertrages bezüglich der Beweisbarkeit und Dokumentation der Vereinbarung abzusichern. Nur ist es eben von Rechts wegen hier nicht geboten und vor allem nicht zwingend zu fordern, dass sich die Parteien bereits im Rahmen des Vorvertrages der Formvorschrift des Hauptvertrages unterwerfen müssen. 

Vorvertrag und Formvorschrift - der Einzelfall muss entscheiden

Bei der Untersuchung, ob Vorverträge den Formvorschriften der Hauptvertrages entsprechen müssen, ist immer der Einzelfall entscheidend. Es sind die Funktionen der jeweiligen Formvorschriften zu beachten und nach Sinn und Zweck zu fragen, ob diese Funktionen bereits beim Vorvertrag erfüllt sein müssen. Die zu beachtenden Funktionen sind dabei insbesondere die Belehrungsfunktion, die Beweisfunktion, die Kontrollfunktion und die Warnfunktion einer Formvorschrift. Auch die Bindungswirkung des Vorvertrages ist ein wichtiges Kriterium. Je stärker die Bindungswirkung des Vorvertrages bezüglich der Verpflichtung zum Abschluss des formbedürftigen Hauptvertrages, desto mehr spricht auch für die Formbedürftigkeit des Vorvertrages selbst. Wenn eindeutige gesetzliche oder vertragliche Regelungen fehlen, entscheidet die Argumentation im Einzelfall. 

13. März 2018

Formvorschriften BGB - Funktionen und Beispiele

Formvorschriften BGB - Gesetzlicher Ausgangspunkt

Gemäß § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches nicht der durch Gesetz vorgeschriebenen Form entspricht, nichtig. Im Zweifel tritt die Rechtsfolge der Nichtigkeit auch bei Verstoß gegen eine vereinbarte Formvorschrif ein. 

Der Form eines Rechtsgeschäfts beziehungsweise der Form zivilrechtlichen Handelns wird daher große Bedeutung beigemessen. Dies liegt daran, dass ein Formzwang im BGB viele unterschiedliche Funktionen erfüllt und erfüllen kann.

Formvorschrift BGB - Belehrungsfunktion

Gemäß § 2276 BGB kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Parteien eines Erbvertrages durch einen Fachmann in Form des Notars ausreichend über den Inhalt und die Reichweite eines Erbvertrages belehrt werden. Die Parteien des Erbvertrages sollen damit über Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Erbvertrages voll informiert sein und werden.

Formvorschrift BGB - Beweisfunktion

Eine klassische Funktion einer Formvorschrift ist die Beweisfunktion. Mündliche Verträge sind gültig, denn auch hier gilt der pacta sunt servanda-Grundsatz des Rechts, wonach Verträge jeglicher Art und jeglicher Form grundsätzlich bindend sind. Da die mündliche Form aber flüchtig ist und bei Fehlen von Zeugen ein Beweisproblem erzeugen kann, wird die mündliche Form häufig und fehlerhaft als formlos bezeichnet. 

Der Gesetzgeber hat für die Sicherstellung der Beweisbarkeit in den §§ 126 ff. BGB diverse Formvorschriften normiert. Diese dienen der (leichteren) Beweisbarkeit des Abschlusses und Inhaltes von Rechtsgeschäften. 

So normiert § 550 BGB beispielsweise die Form des Mietvertrages. Wird der Mietvertrag hiernach für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Das Tatbestandsmerkmal der Schriftform verweist auf § 126 BGB. 

Formvorschrift BGB - Kontrollfunktion

Wenn Rechtsgeschäfte zwischen Privaten vorgenommen werden, haben sich die staatlichen Institutionen grundsätzlich rauszuhalten. Das Privatrecht dient grundsätzlich der autonomen Regelung der Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander auf Gleichheitsebene. 

Ausnahmsweise aber hat auch hier der Staat ein Interesse an Überwachung und Kontrolle. So beispielsweise in § 30 II GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), der die Kontrolle des Bundeskartellamtes im Zusammenhang mit Preisen und Preisbestandteilen bei Zeitungen und Zeitschriften sicherstellt. Vereinbarungen der Presse in diesem Bereich bedürfen der Schriftform im Sinne des § 126 BGB.

Formvorschrift BGB - Warnfunktion

Häufig dienen die Formvorschriften auch einer oder allen Parteien zum Schutz vor der Eingehung übereilter Verpflichtungen. Im Zuge eines gebotenen Übereilungsschutzes müssen die Parteien damit erst die Hürde der Formvorschrift überwinden. 

Insbesondere bei altruistischen Verträgen wie der Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB oder der Bürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB., bei denen sich lediglich eine Partei zu einer Leistung verpflichtet, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, ist ein Schutz dieser Partei sachgerecht. 

So normiert für die Schenkung § 518 BGB, dass das Schenkungsversprechen des Schenkers der notariellen Form im Sinne des § 128 BGB bedarf. 

Für die Bürgschaftserklärung des Bürgen ist gemäß § 766 BGB die Schriftform im Sinne des § 126 BGB vorgeschrieben und die Elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ausdrücklich ausgeschlossen. 

Achtung, häufiger Fehler: Nicht Schenkungsvertrag oder Bürgschaftsvertrag bedürfen der vorgeschriebenen Form, sondern nur Schenkungsversprechen und Bürgschaftserklärung! 

Formvorschrift BGB - Alle Funktionen angesprochen

Je nach Norm und Normzweck erfüllen Formvorschriften verschiedene Funktionen oder auch Funktionskombinationen. Es gibt dabei auch Vorschriften, die alle Formfunktionen erfüllen. Dann dienen die Formvorschriften dem Beweis, der Belehrung, der Kontrolle und der Warnung. 

So beispielsweise § 311b I 1 BGB im Zuge eines Grundstücksgeschäfts. Der Verpflichtungsvertrag bedarf hier der notariellen Beurkundung gemäß § 128 BGB i.V.m. dem Beurkundungsgesetz. 

So bedarf beispielsweise der Grundstückskaufvertrag der notariellen Form, damit die Parteien einen Beweis darüber in den Händen halten, über die Tragweite vom Notar belehrt und auch gewarnt werden. 

Hinzu kommt, dass der Notar als Organ der Rechtspflege Kopien des Grundstückskaufvertrages an den Gutachterausschuss für das Vergleichswertverfahren und an das Finanzamt für die Grunderwerbsteuer versendet. Damit wird die Kontrolle durch die Behörden sichergestellt.

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...