31. März 2018

Abgabe Definition

Abgabe BGB Definition

Die Abgabe einer Willenserklärung ist ganz allgemein die willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr mit dem Ziel, Rechtsfolgen im Rechtsverkehr auszulösen. 

Abgabe Definition - Rechtsgrundlage

Die Abgabe einer Willenserklärung wird in vielen Vorschriften als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Eine Legaldefinition existiert aber nicht. Gesetzlicher und dogmatischer Ausgangspunkt ist die Rechtsgeschäftslehre und hier insbesondere § 130 BGB.

Abgabe einer Willenserklärung - Unterscheidung der Willenserklärungen

Hinsichtlich der Abgabe einer Willenserklärung ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden. Daher ist im Rahmen der Definition zur Abgabe bei der Spezifizierung der Definitionen zu unterscheiden. 

Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition

Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Absender die Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers entsendet, so dass diese unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Verhältnisse dem Adressat zugehen kann.

Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung - Definition

Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Abgebende die Willenserklärung willentlich derart in den Rechtsverkehr entsendet, dass diese ohne weiteres Zutun die intendierten Rechtsfolgen auslösen kann.

Abgabe einer Willenserklärung - Problemfall

Klassisches Beispiel eines Problemfalles ist die sogenannte abhanden gekommene Willenserklärung, bei der eine Willenserklärung ohne Willen des Absenders in den Rechtsverkehr gelangt. Aufgrund der Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs gibt es hier diverse Ansätze, wie ein solcher Problemfall aufzulösen ist. Es empfiehlt sich zur sachgerechten Lösung der dialektische Lösungsansatz in der Tradition Hegels.

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