13. März 2018

Formvorschriften BGB - Funktionen und Beispiele

Formvorschriften BGB - Gesetzlicher Ausgangspunkt

Gemäß § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches nicht der durch Gesetz vorgeschriebenen Form entspricht, nichtig. Im Zweifel tritt die Rechtsfolge der Nichtigkeit auch bei Verstoß gegen eine vereinbarte Formvorschrif ein. 

Der Form eines Rechtsgeschäfts beziehungsweise der Form zivilrechtlichen Handelns wird daher große Bedeutung beigemessen. Dies liegt daran, dass ein Formzwang im BGB viele unterschiedliche Funktionen erfüllt und erfüllen kann.

Formvorschrift BGB - Belehrungsfunktion

Gemäß § 2276 BGB kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Parteien eines Erbvertrages durch einen Fachmann in Form des Notars ausreichend über den Inhalt und die Reichweite eines Erbvertrages belehrt werden. Die Parteien des Erbvertrages sollen damit über Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Erbvertrages voll informiert sein und werden.

Formvorschrift BGB - Beweisfunktion

Eine klassische Funktion einer Formvorschrift ist die Beweisfunktion. Mündliche Verträge sind gültig, denn auch hier gilt der pacta sunt servanda-Grundsatz des Rechts, wonach Verträge jeglicher Art und jeglicher Form grundsätzlich bindend sind. Da die mündliche Form aber flüchtig ist und bei Fehlen von Zeugen ein Beweisproblem erzeugen kann, wird die mündliche Form häufig und fehlerhaft als formlos bezeichnet. 

Der Gesetzgeber hat für die Sicherstellung der Beweisbarkeit in den §§ 126 ff. BGB diverse Formvorschriften normiert. Diese dienen der (leichteren) Beweisbarkeit des Abschlusses und Inhaltes von Rechtsgeschäften. 

So normiert § 550 BGB beispielsweise die Form des Mietvertrages. Wird der Mietvertrag hiernach für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Das Tatbestandsmerkmal der Schriftform verweist auf § 126 BGB. 

Formvorschrift BGB - Kontrollfunktion

Wenn Rechtsgeschäfte zwischen Privaten vorgenommen werden, haben sich die staatlichen Institutionen grundsätzlich rauszuhalten. Das Privatrecht dient grundsätzlich der autonomen Regelung der Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander auf Gleichheitsebene. 

Ausnahmsweise aber hat auch hier der Staat ein Interesse an Überwachung und Kontrolle. So beispielsweise in § 30 II GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), der die Kontrolle des Bundeskartellamtes im Zusammenhang mit Preisen und Preisbestandteilen bei Zeitungen und Zeitschriften sicherstellt. Vereinbarungen der Presse in diesem Bereich bedürfen der Schriftform im Sinne des § 126 BGB.

Formvorschrift BGB - Warnfunktion

Häufig dienen die Formvorschriften auch einer oder allen Parteien zum Schutz vor der Eingehung übereilter Verpflichtungen. Im Zuge eines gebotenen Übereilungsschutzes müssen die Parteien damit erst die Hürde der Formvorschrift überwinden. 

Insbesondere bei altruistischen Verträgen wie der Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB oder der Bürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB., bei denen sich lediglich eine Partei zu einer Leistung verpflichtet, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, ist ein Schutz dieser Partei sachgerecht. 

So normiert für die Schenkung § 518 BGB, dass das Schenkungsversprechen des Schenkers der notariellen Form im Sinne des § 128 BGB bedarf. 

Für die Bürgschaftserklärung des Bürgen ist gemäß § 766 BGB die Schriftform im Sinne des § 126 BGB vorgeschrieben und die Elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ausdrücklich ausgeschlossen. 

Achtung, häufiger Fehler: Nicht Schenkungsvertrag oder Bürgschaftsvertrag bedürfen der vorgeschriebenen Form, sondern nur Schenkungsversprechen und Bürgschaftserklärung! 

Formvorschrift BGB - Alle Funktionen angesprochen

Je nach Norm und Normzweck erfüllen Formvorschriften verschiedene Funktionen oder auch Funktionskombinationen. Es gibt dabei auch Vorschriften, die alle Formfunktionen erfüllen. Dann dienen die Formvorschriften dem Beweis, der Belehrung, der Kontrolle und der Warnung. 

So beispielsweise § 311b I 1 BGB im Zuge eines Grundstücksgeschäfts. Der Verpflichtungsvertrag bedarf hier der notariellen Beurkundung gemäß § 128 BGB i.V.m. dem Beurkundungsgesetz. 

So bedarf beispielsweise der Grundstückskaufvertrag der notariellen Form, damit die Parteien einen Beweis darüber in den Händen halten, über die Tragweite vom Notar belehrt und auch gewarnt werden. 

Hinzu kommt, dass der Notar als Organ der Rechtspflege Kopien des Grundstückskaufvertrages an den Gutachterausschuss für das Vergleichswertverfahren und an das Finanzamt für die Grunderwerbsteuer versendet. Damit wird die Kontrolle durch die Behörden sichergestellt.

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