29. März 2018

Stellvertretung - Schema

Prüfungsschema zur Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB



1. Zulässigkeit der Stellvertretung


a. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte


aa. Aufgrund Gesetzes, z. B.

  • Testament, § 2064 BGB
  • Eheschließung, § 1311 BGB
  • Vaterschaftsanfechtung, § 1600a BGB

bb. Gewillkürte Höchstpersönlichkeit durch vertragliche Vereinbarung


b. Realakte, z. B.

  • Verbindung, §§ 946, 947 BGB
  • Vermischung, § 948 BGB
  • Verarbeitung, § 950 BGB

c. Sonstige Fälle unzulässiger Stellvertretung




2. Eigene Willenserklärung: 

  • Stellvertreter muss eigenen Entscheidungsspielraum haben
  • Abgrenzung zum Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit ausreichend, § 165 BGB
  • Wissen und Willen des Stellvertreters maßgebend, § 166 BGB
  • Zugang beim Vertretenen durch Zugang beim Stellvertreter


3. In fremdem Namen - Offenkundigkeitsprinzip


a. Grundsätzlich muss die Person des Vertretenen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

b. Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist eine Namensnennung nicht erforderlich

c. Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
  • Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
  • Handeln unter fremdem Namen - bei Identitätstäuschung und Namenstäuschung



4. Mit Vertretungsmacht


a. Rechtsgeschäftliche Stellvertretungsmacht durch Vollmacht gemäß § 166 II BGB


  • Wirksame Erteilung durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Bevollmächtigtem (Innenvollmacht) oder Drittem (Außenvollmacht), § 167 I BGB
  • Kein Erlöschen durch Widerruf, Anfechtung etc.
  • Vollmacht ist grundsätzlich formfrei gemäß § 167 II BGB; Ausnahmen durch Rechtsgeschäft oder Gesetz
  • Kein Ausschluss oder Beschränkung, z. B. gemäß § 181 BGB (Selbstkontrahierung und Mehrfachvertretung), § 138 I BGB (Kollusion), § 242 BGB (Evidente Überschreitung der Innenbefugnisse)
  • Umfang der Vollmacht beachten, zum Beispiel beim Ladenangestellten gemäß § 56 HGB, Handlungsbevollmächtigten gemäß § 54 HGB oder Prokuristen gemäß § 49 HGB

b. Gesetzlich

  • Organe juristischer Personen, z. B. Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH gemäß § 35 GmbHG oder Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
  • Gesetzlicher Stellvertreter eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen, z. B. Vertretung des Kindes durch die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB (Hier aber Ausnahmen beachten gemäß §§ 1629 II, 1795 BGB - Ausschluss der Vertretung mit Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB oder §§ 1643, 1821 f. BGB mit Erforderlichkeit der Genehmigung des Familiengerichts)
  • Vormund gemäß § 1793 BGB (Hier aber Ausnahmen beachten gemäß § 1795 BGB - Ausschluss der Vertretung mit Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB, gemäß § 1804 BGB bei Schenkungen und gemäß §§ 1821 f. BGB in den Fällen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

c. Rechtsschein

  • Gesetzliche Rechtsscheinstatbestände, bei denen die Vollmacht trotz Erlöschen fortbesteht gemäß § 170 BGB bei Bevollmächtigung gegenüber Drittem, gemäß § 171 BGB bei Kundgabe oder § 172 BGB bei Vollmachtsurkunde
  • Anscheinsvollmacht
  • Duldungsvollmacht (Hier vor allem relevant die Abgrenzung zwischen Duldungsvollmacht und konkludenter Vollmachtserteilung; Bei Kenntnis des Auftretens eines Anderen als Stellvertreter und Duldung liegt nach herrschender Meinung keine Vollmachtserteilung, sondern nur eine Duldungsvollmacht vor. Nach teilweise vertretener Auffassung ist ein solches Verhalten als konkludente Kundgabe einer Vollmacht zu interpretieren)

d. Bei fehlender Vertretungsmacht Haftung als falsus procurator gemäß §§ 177 bis 179 BGB

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