17. März 2018

Ab assuetis non fit injuria

Ab assuetis non fit injuria - Übersetzung

Vom Althergebrachten geht kein Unrecht aus.

Ab assuetis non fit injuria - Bedeutung

Römische Rechtsregel, die auf das Traditionsprinzip im Recht abstellt; nicht zu verwechseln mit dem Traditionsprinzip im Sachenrecht. Wer sich wie von jeher, quasi wie seit Urzeit Gedenken und althergebracht verhält, handelt nicht rechtswidrig. 

Diese Rechtsregel knüpft an die Erkenntnis an, dass sich das Recht idealerweise aus dem Geist der Akzeptanz und Übung durch die Rechtsgemeinschaft speist. Hat sich daher eine Rechtsregel bewährt, dann ist sie Teil des kollektiven Rechtsbewusstseins. Wer sich im Geiste dieses kollektiven Rechtsverständnisses verhält, handelt rechtmäßig und kann nicht gegen Recht verstoßen. Die Regel hat vor allem große Bedeutung im Rahmen gewohnheitsrechtlicher Rechtsregeln.

Ab assuetis non fit injuria - Beispiel

A benutzt seit 20 Jahren mit Duldung des Eigentümers B dessen Weg. Dabei ist ein Wegerecht des A weder mit B vereinbart noch als Sachenrecht im Grundbuch eingetragen. 

Nachdem B verstirbt erbt sein Sohn C das Grundstück. Als C bemerkt, dass A den Weg benutzt, hält er dies für rechtswidrig. Durch die jahrzehntelange Übung des A und die Duldung des B entstand für A ein Gewohnheitsrecht zur Benutzung des Weges. Der Rechtsnachfolger des B, der C, muss dieses grundsätzlich gegen sich gelten lassen. 

Die Benutzung des Weges des C durch A entspricht dem Althergebrachten und ist daher nicht rechtswidrig. (Selbstverständlich, wie im Recht üblich, lässt sich hierüber trefflich streiten).

Ab assuetis non fit injuria - Aktuell oder Rechtsgeschichte?

Diese römische Rechtsregel hat bis heute Bedeutung, ist aber mit "Vorsicht zu genießen". Insbesondere im Zusammenhang mit Gewohneitsrechten ist diese Regel aktuell wie eh und je. Allerdings gilt sie heute nicht mehr uneingeschränkt. 

Das Recht und die Gesetze sind heute flüchtig und teilweise sehr schnelllebig. Was heute Recht ist kann morgen Unrecht sein und umgekehrt. Die Rechtsvorstellungen befinden sich heute in einem beschleunigten Wandel. Was früher Recht war, muss heute nicht immer noch Recht sein. 

Ein aktuelles Beispiel findet sich im ohnehin sehr schnelllebigen Steuerrecht. Jahrzehntelang waren sogenannte Cum-Ex-Geschäfte (Dividendenstripping) steuerrechtlich erlaubt; nun sind sie nach herrschender Meinung rechtswidrig, weil missbräuchlich im Sinne der § 42 Abgabenordnung AO.

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