31. März 2018

Kapitalertragsteuer - Veranlagung zur Einkommensteuer

Kapitalertragsteuer und die Veranlagung zur Einkommensteuer


Auch bei der Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. Insoweit ist zwischen der Pflichtveranlagung gemäß § 32d III EStG und den Veranlagungswahlrechten gemäß § 32d IV EStG und § 32d VI EStG zu unterscheiden.


Pflichtveranlagung gemäß § 32d III EStG


Gemäß § 32d III EStG hat der Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach § 32d I EStG ermittelten Betrag. 

Für die Kapitalerträge, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gelten im Rahmen der Pflichtveranlagung die Regeln der Abgeltungsteuer. Damit gilt auch hier der Sondertarif von 25 %. Weiterhin dürfen auch hier keine Werbungskosten außer dem Sparer-Pauschbetrag angesetzt werden. Zudem ist eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht möglich.


Veranlagungswahlrechte


Im Rahmen der Veranlagungswahlrechte gibt es zwei Möglichkeiten. Der Steuerpflichtige kann hier zwischen der kleinen Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG und der großen Veranlagungsoption gemäß § 32d VI EStG wählen.


Kleine Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG


Der Steuerpflichtige kann gemäß § 32d IV EStG mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d III 2 EStG insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a II S. 7 EStG, eines noch nicht im Rahmen des § 43a III EStG berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrages nach § 20 VI EStG und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von § 32d I III EStG beantragen.

Im Rahmen der kleinen Veranlagungsoption gemäß § 32d IV EStG gelten für die Kapitalerträge die Regeln der Abgeltungsteuer. Es gilt daher auch hier der Sondertarif von 25 %. Werbungskosten außer dem Sparer-Pauschbetrag dürfen keine geltend gemacht werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten erfolgt nicht.


Große Veranlagungsoption gemäß § 32d VI EStG


Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden gemäß § 32d VI EStG anstelle der Anwendung der § 32d I, III und IV EStG die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 

§ 32d V EStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 

Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Für die Kapitalerträge gelten im Rahmen der großen Veranlagungsoption gemäß § 32d VI EStG also nicht die Regeln der Abgeltungsteuer. Stattdessen werden auf Antrag die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den anderen Einkünften im Sinne des § 2 EStG zusammengerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert. 

Verluste aus Kapitalvermögen können aber trotz Veranlagung auch hier nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

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