19. März 2018

Formzwang bei Rechtsgeschäften - Formzwang Beispiele - Gesetzliche Anforderungen

Formzwang BGB - Die wichtigsten Arten - aufsteigend nach Formanforderungen



§ 126b BGB - Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 

Ein dauerhafter Datenträger in diesem Sinne ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. 

Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist zur Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB damit nicht notwendig.



§ 126 BGB - Schriftform

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 

Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung im Sinne des § 128 BGB ersetzt.

Wichtig ist, dass bei der Schriftform eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden unter den schriftlich fixierten Text erfolgen muss.



§ 126a BGB - Elektronische Form

Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 

Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Die elektronische Form zeichnet sich dadurch aus, dass ein elektronisches Textdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Eine normale E-Mail-Signatur genügt diesen Anforderungen aber nicht. Die gesetzlichen Anforderungen hierfür waren bis zum 29.07.2017 im Signaturgesetz (SigG) normiert. Dieses wurde am 29.07.2017 durch das Vertrauensdienstgesetz (VDG) abgelöst. 



§ 127 BGB - Vereinbarte Form

Die Vorschriften des § 126 BGB, des § 126a BGB oder des § 126b BGB gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a BGB bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a BGB entsprechende elektronische Signatur oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.



§ 129 BGB - Öffentliche Beglaubigung

Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. 

Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 I BGB vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung im Sinne des § 128 BGB ersetzt.

Bei der öffentlichen Beglaubigung geht es um die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden, nicht des Inhalts. Nur die Echtzeit der Unterschrift wird also durch die Unterschrift des Notars klargestellt und dokumentiert.



§ 128 BGB - Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. 

Die notarielle Beurkundung erfolgt daher im Kontext des Vertragsrechts im Rahmen der Vertragsschlüsse bezüglich Angebot und Annahme als Grundvoraussetzungen des Zustandekommens eines Vertrages. Die einzelnen Anforderungen hierzu sind im Beurkundungsgesetz normiert, vgl. §§ 8 ff. BeurkG.

Im Prozess ist § 127a BGB zu beachten.



§ 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. 

Insoweit übernimmt der Richter in einem Prozess die Funktion eines Notars.


§ 125 BGB - Rechtsfolgen eines Formverstoßes

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 

Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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