Vertragsschluss Definition
Für den Vertragsschluss existiert im BGB keine Legal-Definition.Der Vertragsschluss im BGB ist ein Tatbestand, der in der Regel aus Angebot und Annahme besteht und als Rechtsfolge dieser korrespondierenden Willenserklärungen eine Einigung in Form eines Vertrages begründet.
Vertragsschluss - Gesetzliche Grundlage
Die relevanten Vorschriften zur Einigung finden sich im Allgemeinen Teil des BGB in den §§ 145 ff. BGB.I. Angebot = Willenserklärung
1. Objektiver Tatbestand des Angebotes
Der objektive Tatbestand eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Anbietenden aus der objektiven Sicht eines Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Vertrages geschlossen werden kann.Dabei enthält das Angebot alle essentialia negotii, so dass der Vertrag mit einem bloßen "JA" des Annehmenden zustande kommen kann. Die Ermittlung des objektiven Tatbestandes erfolgt gemäß §§ 133, 157 (analog) in Verbindung mit § 242 BGB.
Beispiel
A bietet dem B den Erwerb seines Autos zum Preis von 10.000 EUR an.
Das Angebot enthält alle essentialia negotii in Form von Parteien, Kaufgegenstand und Preis. B kann mit einem bloßen "JA" zu diesem Angebot den Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB zustande bringen.
2. Subjektiver Tatbestand
a. Handlungswille
= fehlt beispielsweise bei Reflexen, vis absoluta, Verhalten im Schlaf, unter Hypnose; aber nicht bei Automatismen.
b. Erklärungsbewusstsein
= Wissen, rechtserheblich zu handeln.
c. Geschäftswille
= Der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Kein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes des Angebotes; Umkehrschluss aus §§ 119 ff. BGB
3. Wirksamkeit des Angebotes
a. Abgabe
b. Zugang
aa. Nach allgemeinen Voraussetzungen
bb. Zugangsfähigkeit gemäß § 130 II BGB
c. Form
d. Kein Erlöschen gemäß § 146 Alt. 1 BGB - Ablehnung des Antrags
e. Kein Erlöschen gemäß § 146 Alt. 2 BGB - Rechtzeitigkeit der Annahme
--> §§ 147 - 149 BGB
f. Annahmefähigkeit und damit Wirksamkeit gemäß § 153 BGB - Wille des Antragenden
g. Sonstige Unwirksamkeitsgründe
II. Annahme = Willenserklärung
1. Objektiver Tatbestand der Annahme
Der objektive Tatbestand der Annahme eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Annehmenden aus der objektiven Sicht eines Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen dahingehend geschlossen werden kann, dass dieser das Angebot uneingeschränkt annehmen und damit einen Vertrag mit dem Anbietenden mit dem Inhalt des Angebotes schließen will.Dabei gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gemäß § 150 II BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
2. Subjektiver Tatbestand der Annahme
a. Handlungswilleb. Erklärungsbewusstsein
c. Geschäftswille zur uneingeschränkten Zustimmung zum Angebot und dem Zustandebringen eines Vertrages mit dem Inhalt des Angebotes.
3. Wirksamkeit der Annahme
a. Abgabeb. Zugang
aa. Nach allgemeiner Definition
bb. Entbehrlichkeit gemäß § 151 S. 1 Alt. 1 BGB - Nach der Verkehrssitte nicht
zu erwarten
cc. Entbehrlichkeit gemäß § 151 S. 1 Alt. 2 BGB - Verzicht des Antragenden
dd. Entbehrlichkeit gemäß § 152 BGB - Notarielle Beurkundung der Annahme
c. Rechtzeitigkeit der Annahme - Annahmefähigkeit des Angebotes
aa. Sofortige Annahme unter Anwesenden gemäß § 147 I BGB
bb. Innerhalb des verkehrsüblichen Zeitfensters unter Abwesenden gemäß § 147 II BGB
cc. Innerhalb des vom Antragenden bestimmten Zeitfensters gemäß § 148 BGB
dd. Irrelevanz der verspätet zugegangenen Annahmeerklärung gemäß § 149 BGB
ee. Verspätung der Annahme irrelevant gemäß § 242 BGB, z. B. wenn Ablehnung zu erwarten war
ff. Verspätete oder abändernde Annahme gilt gemäß § 150 BGB als neuer Antrag
gg. Annahmefähigkeit des Angebotes und damit Wirksamkeit der Annahme gemäß § 153 BGB - Wille des Antragenden
© www.jura-ghostwriter.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!