15. März 2018

Vertragsschluss BGB - Prüfungsschema

Vertragsschluss Definition

Für den Vertragsschluss existiert im BGB keine Legal-Definition. 

Der Vertragsschluss im BGB ist ein Tatbestand, der in der Regel aus Angebot und Annahme besteht und als Rechtsfolge dieser korrespondierenden Willenserklärungen eine Einigung in Form eines Vertrages begründet.

Vertragsschluss - Gesetzliche Grundlage

Die relevanten Vorschriften zur Einigung finden sich im Allgemeinen Teil des BGB in den §§ 145 ff. BGB.

I. Angebot = Willenserklärung


1. Objektiver Tatbestand des Angebotes

Der objektive Tatbestand eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Anbietenden aus der objektiven Sicht eines Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Vertrages geschlossen werden kann. 

Dabei enthält das Angebot alle essentialia negotii, so dass der Vertrag mit einem bloßen "JA" des Annehmenden zustande kommen kann. Die Ermittlung des objektiven Tatbestandes erfolgt gemäß §§ 133, 157 (analog) in Verbindung mit § 242 BGB.

Beispiel
A bietet dem B den Erwerb seines Autos zum Preis von 10.000 EUR an. 

Das Angebot enthält alle essentialia negotii in Form von Parteien, Kaufgegenstand und Preis. B kann mit einem bloßen "JA" zu diesem Angebot den Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB zustande bringen.

2. Subjektiver Tatbestand


a. Handlungswille 
= fehlt beispielsweise bei Reflexen, vis absoluta, Verhalten im Schlaf, unter Hypnose; aber nicht bei Automatismen.

b. Erklärungsbewusstsein 
= Wissen, rechtserheblich zu handeln.

c. Geschäftswille 
= Der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Kein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes des Angebotes; Umkehrschluss aus §§ 119 ff. BGB


3. Wirksamkeit des Angebotes


a. Abgabe

b. Zugang
aa. Nach allgemeinen Voraussetzungen
bb. Zugangsfähigkeit gemäß § 130 II BGB

c. Form

d. Kein Erlöschen gemäß § 146 Alt. 1 BGB - Ablehnung des Antrags

e. Kein Erlöschen gemäß § 146 Alt. 2 BGB - Rechtzeitigkeit der Annahme
--> §§ 147 - 149 BGB

f. Annahmefähigkeit und damit Wirksamkeit gemäß § 153 BGB - Wille des Antragenden

g. Sonstige Unwirksamkeitsgründe


II. Annahme = Willenserklärung


1. Objektiver Tatbestand der Annahme

Der objektive Tatbestand der Annahme eines Angebotes liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Annehmenden aus der objektiven Sicht eines Dritten auf einen konkreten Rechtsbindungswillen dahingehend geschlossen werden kann, dass dieser das Angebot uneingeschränkt annehmen und damit einen Vertrag mit dem Anbietenden mit dem Inhalt des Angebotes schließen will. 

Dabei gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gemäß § 150 II BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

2. Subjektiver Tatbestand der Annahme

a. Handlungswille

b. Erklärungsbewusstsein

c. Geschäftswille zur uneingeschränkten Zustimmung zum Angebot und dem Zustandebringen eines Vertrages mit dem Inhalt des Angebotes.

3. Wirksamkeit der Annahme

a. Abgabe

b. Zugang


aa. Nach allgemeiner Definition

bb. Entbehrlichkeit gemäß § 151 S. 1 Alt. 1 BGB - Nach der Verkehrssitte nicht 
zu erwarten

cc. Entbehrlichkeit gemäß § 151 S. 1 Alt. 2 BGB - Verzicht des Antragenden

dd. Entbehrlichkeit gemäß § 152 BGB - Notarielle Beurkundung der Annahme


c. Rechtzeitigkeit der Annahme - Annahmefähigkeit des Angebotes


aa. Sofortige Annahme unter Anwesenden gemäß § 147 I BGB

bb. Innerhalb des verkehrsüblichen Zeitfensters unter Abwesenden gemäß § 147 II BGB

cc. Innerhalb des vom Antragenden bestimmten Zeitfensters gemäß § 148 BGB

dd. Irrelevanz der verspätet zugegangenen Annahmeerklärung gemäß § 149 BGB

ee. Verspätung der Annahme irrelevant gemäß § 242 BGB, z. B. wenn Ablehnung zu erwarten war

ff. Verspätete oder abändernde Annahme gilt gemäß § 150 BGB als neuer Antrag

gg. Annahmefähigkeit des Angebotes und damit Wirksamkeit der Annahme gemäß § 153 BGB - Wille des Antragenden

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