30. März 2018

Große Veranlagungsoption EStG

Große Veranlagungsoption EStG - Um was geht es

Im Rahmen der Versteuerung der Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 EStG gilt grundsätzlich eine "flat tax" in Höhe von 25 % der Kapitalerträge. Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit der Anwendung des individuellen persönlichen Steuersatzes. Hierfür muss er einen Antrag gemäß § 32d IV oder VI EStG stellen. Diesbezüglich ist zwischen der kleinen und großen Veranlagungsoption zu unterscheiden.

Große Veranlagungsoption EStG - Definition

Die Große Veranlagungsoption des Einkommensteuerrechts gewährt dem Steuerpflichtigen gemäß § 32d VI EStG im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG auf Antrag, die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG mit den anderen Einkünften gemäß §§ 13, 15, 18, 19, 21 und 22 EStG zusammenzurechnen und zum individuellen Steuersatz zu versteuern. 

Große Veranlagungsoption EStG - Rechtsgrundlage - § 32d VI EStG

Rechtsgrundlage der Großen Veranlagungsoption ist § 32d VI EStG. 

Gemäß § 32d VI EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen anstelle der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt, sogenannte Günstigerprüfung. 

§ 32d V EStG ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 

Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Große Veranlagungsoption - Wann sinnvoll?

Ein Antrag gemäß § 32d VI EStG und damit die Option zur Großen Veranlagung macht beispielsweise dann Sinn, wenn der Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, weil der Steuerpflichtige geringe Einkünfte oder hohe Sonderausgaben hat.

Große Veranlagungsoption - Rechtsfolgen bei Wahrnehmung

Wird von der großen Veranlagungsoption Gebrauch gemacht, kann der Steuerpflichtige seine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Verluste aus Kapitalvermögen können gemäß § 20 VI EStG hingegen trotz Veranlagung nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Außerdem ist bei der großen Veranlagungsoption der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Auch hier kann gemäß § 20 IX EStG nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR beziehungsweise 1602 EUR bei Eheleuten in Anspruch genommen werden.

Wie § 32d VI EStG klarstellt, kann die Veranlagung nicht auf einzelne Kapitalerträge beschränkt werden, sondern ist vielmehr bei sämtlichen Kapitalerträgen eines Jahres einheitlich durchzuführen.

Große Veranlagungsoption - Günstigerprüfung von Amts wegen

Wenn sich der Steuerpflichtige für die Ausübung seines Wahlrechts für die Große Veranlagungsoption entscheidet, prüft das Finanzamt gemäß § 32d VI EStG von Amts wegen, ob die Anwendung des individuellen Steuersatzes zu einer niedrigen Steuerfestsetzung führt. Das Finanzamt nimmt damit von sich aus eine Günstigerprüfung im Sinne des Steuerpflichtigen vor.

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