14. Februar 2018

Willenserklärung - Wirksamkeit - Prüfungsschema

Bildung eines Willens mit rechtsgeschäftlichem Inhalt - Bildung einer Willenserklärung



  1. Objektiver Tatbestand der Willenserklärung
  2. Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung
  • Handlungswille
  • Erklärungsbewusstsein
  • Geschäftswille 


Erklärung des gebildeten Willens nach außen - Abgabe der Willenserklärung, § 130 BGB



  1. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: Entäußerung in den Rechtsverkehr, z. B. Testament oder Auslobung
  2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Entäußerung in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers, z. B. Angebot zum Abschluss eines Vertrages oder Kündigung eines Vertrages 


Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger, § 130 BGB



  1. Zugang schriftlicher Willenserklärungen
  2. Zugang mündlicher Willenserklärungen
  3. Zugang andersartiger Willenserklärungen
  4. Zugang unter Anwesenden
  5. Zugang unter Abwesenden
  6. Zugang bei Geschäftsfähigen, § 131 BGB
  7. Zugang bei beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 BGB


Widerruf der Willenserklärung, § 130 I 2 BGB



  1. Vor dem Zugang beim Empfänger
  2. Gleichzeitig mit dem Zugang beim Empfänger


Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, § 104 ff. BGB


Einhaltung der Formvorschriften, §§ 125 ff. BGB


Kein gesetzliches Verbot, § 134 BGB


Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB


Geheimer Vorbehalt gemäß § 116 S. 2 BGB


Scheingeschäft gemäß § 117 BGB


Mangel der Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB


Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB i.V.m. § 142 I BGB


Unwirksames Strafversprechen gemäß § 344 BGB


Nichtigkeit eines Strafversprechens bei Ehe gemäß § 1297 II BGB


Sonstige Nichtigkeitsgründe



  1. Vertragliche
  2. Gesetzliche


Erläuterung des Prüfungsschemas


Willenserklärung als Grundform juristischen Handelns und wichtigste Handlungsform

Eine der Grundformen der juristischen Handlungsformen ist die Willenserklärung. Willenserklärungen bestehen, das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, aus einem Willen und der Erklärung dieses Willens, also aus einem subjektiven und einem objektiven Tatbestand. Damit Willenserklärungen wirksam werden, müssen sie abgegeben werden und bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auch zugehen. Der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kann mittels vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs verhindert werden, siehe § 130 I 2 BGB. 


Der Widerruf einer Willenserklärung ist selbst eine Willenserklärung

Der Widerruf einer Willenserklärung ist selbst auch eine Willenserklärung. Daher gelten für die Widerrufserklärung auch die Regeln über Willenserklärungen. Die Willenserklärung wird also beim Widerruf mittels einer Willenserklärung vernichtet. Der Widerruf bildet den actus contrarius zur primären, also der zu widerrufenden Willenserklärung als actus primus. Der actus contrarius teilt damit die Rechtsnatur des actus primus. 


Abgabe und Zugang bei Geschäftsfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen

Trotz Zugangs der Willenserklärung ist sie unwirksam oder schwebend unwirksam, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wurde beziehungsweise einem Geschäftsfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen zugeht. Ausnahmsweise liegt ein wirksamer Zugang nur dann vor, wenn die Willenserklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen einen rechtlichen Vorteil bringt oder zumindest rechtlich neutral für ihn ist. 


Zugang der Willenserklärung bei E-Mail

Ein Spezialfall des Zugangs ist bei E-Mails zu beachten. Hier gilt eine Nachricht dann als zugegangen, wenn sie sich 24 Stunden lang in der Mailbox des Empfängers befindet, vgl. Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 15. Auflage, Randnummer 75 mit weiteren Nachweisen. Der tatsächliche Zugang kann natürlich schon früher erfolgen. Teilweise wird sogar vertreten, dass E-Mails bereits am Versendungstag zugehen, vgl. Dieter Leipold, BGB I, Einführung und Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Rn. 414.


Willenserklärung und Form


Grundsätzlich sind Willenserklärungen formfrei. Es kann sich aber aus vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung ergeben, dass zur Wirksamkeit der Willenserklärung eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Gemäß § 125 BGB führt ein Verstoß gegen solche Formvorschriften zur Nichtigkeit der Willenserklärung. Die Formvorschriften schränken die Privatautonomie und die Handlungsfreiheit der Parteien ein. Sinn und Zweck sowie Hintergrund dieser Formvorschriften können vielfältig sein. In der Regel stecken dahinter die Belehrungsfunktion bei Einschaltung eines Notars, die Beweisfunktion, die Klarstellungsfunktion und die Warnfunktion. Nachträgliche Veränderungen oder Ergänzungen sind dann ebenfalls in der Regel formbedürftig.


Willenserklärungen bei gesetzlichem Verbot


Der Verstoß gegen gesetzliche Verbote führt ebenfalls in der Regel zur Nichtigkeit einer Willenserklärung. Der Gesetzgeber will bestimmte Willenserklärungen verhindern und ordnet daher deren Nichtigkeit an. Das gesetzliche Verbot führt aber nicht immer zur Nichtigkeit der Willenserklärung. Es ist dabei immer genau zu untersuchen, was die Interpretation der Verbotsnorm bewirkt. Hierbei sind Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik, Historie und Genetik sowie Verfassungsrecht und Europarecht zu beachten. So führt beispielsweise der Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz nicht zur Nichtigkeit eines Kaufvertrages. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führt aber sehr wohl zum Verstoß des Beratungsvertrages. Der Einzelfall ist, wie immer, entscheidend. Es zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung. 


Vernichtung der Willenserklärung durch Anfechtung


Die nachträgliche Nichtigkeit der Willenserklärung kann durch Anfechtung erfolgen. Dabei sind Willensmängel bei der Erklärung oder beim Inhalt der Willenserklärung maßgeblich. Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 142 I BGB. Der Anfechtende muss in der Regel dem schutzwürdigen Empfänger Schadensersatz gemäß § 122 BGB bezahlen, und zwar verschuldensunabhängig. 

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