Deliktsfähigkeit BGB Definition
Deliktsfähigkeit bezeichnet im BGB die Eigenschaft, im Rahmen des zivilrechtlichen Deliktsrechts für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden zu können.Deliktsfähigkeit BGB Rechtsgrundlage
Die Deliktsfähigkeit bestimmt sich nach §§ 827, 828 BGB.Deliktsfähigkeit - Ausschluss und Minderung gemäß § 827 BGB
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.Hat sich eine natürliche Person durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist sie für einen Schaden, den sie in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn sie ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist.
Deliktsfähigkeit Minderjähriger - § 828 BGB
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Billigkeitshaftung trotz Deliktsunfähigkeit beachten - § 829 BGB
Wer in einem der in den §§ 823 - 826 BGB bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf.© www.jura-ghostwriter.de
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