Verbotsgesetz Jura - § 134 BGB Voraussetzungen
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich unwirksam. In Ausnahmefällen kann sich statt der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auch eine andere Rechtsfolge ergeben; entweder aus Rechtsgeschäft oder Gesetz.
Verbotsgesetz Jura - Definition zu § 134 BGB
Potentielle Gesetze im Sinne des § 134 BGB sind alle deutschen formellen und materiellen Rechtsnormen gemäß § 2 EGBGB.
§ 2 EGBGB stellt klar, dass jede Rechtsnorm ein Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch im Sinne des § 134 BGB sein kann.
§ 134 BGB Kommentar
Nicht alle Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB sind auch Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Liegt ein Gesetz vor, so muss dieses Gesetz dahingehend interpretiert werden, ob es auch ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt.
Im Rahmen der Auslegung des Gesetzes muss daher untersucht werden, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes vereinbar oder unvereinbar ist. Liegt ein Verbotsgesetz vor, so ist die Wirksamkeit unvereinbar mit dem Gesetz.
Wird beispielsweise im Rahmen eines Vertrages ein Betrug gemäß § 263 StGB gegenüber dem Geschäftspartner begangen, so ist die Wirksamkeit des Vertrages mit Sinn und Zweck des § 263 StGB nicht vereinbar. § 263 StGB ist daher Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
§ 134 BGB - Verbotsgesetz Beispiele
- Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept gemäß § 95 I Nr. 4 AMG
- Abtreibungsverbot gemäß §§ 218 ff. BGB
- Ärztliche Behandlung ohne Approbation gemäß § 13 BÄO
- Abweichende Vereinbarungen gemäß §§ 475 I, 487 oder 655e BGB
- Beamtenbestechung gemäß §§ 331 ff. BGB
- Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG
- Handel mit menschlichen Organen gemäß § 17 TransplantG
- Mietwucher gemäß § 5 WiStG
- Sachhehlerei gemäß § 259 StGB
- Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG
- Schwarzarbeit gemäß §§ 1 ff. SchwarzArbG
- Verbot der widerstreitenden Interessen bei Rechtsanwälten gemäß § 43a BRAO
- Verstoß gegen die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB
- Verstoß gegen Preisbestimmungen gemäß § 3 UWG
- Wucher gemäß § 291 StGB
- Umgehungsverbot gemäß § 306aBGB
§ 134 BGB - Keine Verbotsgesetze - Normen mit eigener Regelung
Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB liegen vor, wenn die Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB eine eigenständige Regelung treffen.
Gesetze mit eigenständigen Regelungen sind beispielsweise § 138 BGB bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften und Wucher, § 723 III BGB im Rahmen der Kündigung durch Gesellschafter oder § 925 II BGB bezüglich der Bedingungs- und Zeitbestimmungsfeindlichkeit der Auflassung.
§ 134 BGB - Keine Verbotsgesetze - Normen zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit
Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB liegen vor, wenn die Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB das rechtliche Können einschränken, aber nicht das rechtliche Dürfen reglementieren.
Gesetze, die lediglich die rechtliche Gestaltungsfreiheit bezüglich des rechtlichen Könnens einschränken sind beispielsweise § 137 BGB bezüglich rechtsgeschäftlicher Verfügungsverbote oder § 181 BGB betreffend der Zulässigkeit von Insichgeschäften.
§ 134 BGB - Keine Verbotsgesetze - Bloße Ordnungsvorschriften
Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB liegen vor, wenn die Gesetze im Sinne des § 2 EGBGB lediglich der Aufrechterhaltung der Ordnung, nicht aber dem Verbot rechtsgeschäftlichen Handelns dienen.
Gesetze, die lediglich als bloße Ordnungsvorschriften fungieren, sind beispielsweise das Gaststättengesetz oder das Ladenschlussgesetz.
§ 134 BGB - Abschließender Tipp
Nehmen Sie nicht vorschnell ein Verbotsgesetz an und lehnen sie auch umgekehrt nicht vorschnell ein Verbotsgesetz ab. Es ist bei jedem Gesetz im Sinne des § 2 EGBGB eine Interpretation dahingehend durchzuführen, ob dies ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt oder nicht.
Entscheidend ist nicht nur das Ergebnis. Mindestens genauso wichtig ist die Begründung dieses Ergebnisses. Bei der Begründung zeigt sich die Argumentationskraft des Juristen. Diese ist eines DER Gütekriterien des Prädikatsjuristen.
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