Streckengeschäft Jura - Definition
Das Streckengeschäft betrifft die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß §§ 929 ff. BGB und bezeichnet einen Übertragungstatbestand, bei welchem eine bewegliche Sache wiederholt weiterverkauft wird und sich die Beteiligten einig darüber sind, dass der Erstverkäufer im Rahmen der Erfüllung des Vertrages bezüglich des Verfügungsgeschäfts die bewegliche Sache unmittelbar an den Letztkäufer und damit den sachenrechtlichen Letzterwerber liefern soll.
Das Streckengeschäft dient der Verkürzung der Lieferkette und damit der Schnelligkeit, Leichtigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs.
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