Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 134 BGB - Ausgangslage
Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, so ist es gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Rechtsfolge gesetzlich angeordnet wird.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dient der Minderung von Steuerausfällen, der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie dem Schutz der Handwerker vor Preisunterbietungen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist damit ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
§ 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) - Verbot der Schwarzarbeit
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dient gemäß § 1 I SchwarzArbG der Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der illegalen Beschäftigung.
Schwarzarbeit leistet dabei gemäß § 1 II SchwarzArbG derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungspflichtigen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes gemäß § 14 der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte gemäß § 55 der Gewerbeordnung nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, vgl. § 1 der Handwerksordnung.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Einseitiger Verstoß
Da es im Rahmen von Schwarzarbeitsfällen immer mehrere Beteiligte gibt, mindestens zwei, muss zwischen einseitigen und mehrseitigen Verstößen unterschieden werden.
Bei einseitigen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tritt nicht automatisch Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB ein. Daher führen bei einseitigen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz keine der oben aufgeführten Schutzzwecke notwendigerweise zur Unwirksamkeit. Auch hier ist, wie immer bei der Prüfung des § 134 BGB, eine Untersuchung des Einzelfalles indiziert.
Verstößt nur eine der Parteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so sollen der gesetzestreuen Partei grundsätzlich die vertraglichen Ansprüche nicht genommen werden. Im Gegenteil sollen dem gesetzestreuen Vertragspartner im Rahmen vertraglicher Rechtsgeschäfte die vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche belassen werden.
Eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liefe auf eine Bestrafung der gesetzestreuen Partei hinaus, die letzten Endes nur auf der Grundlage der häufig schwächeren gesetzlichen Ansprüche gegen den gesetzeswidrig handelnden Vertragspartner vorgehen könnten.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Beiderseitiger Verstoß
Verstoßen beide bzw. alle Parteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so ist keine Partei schutzwürdig. Damit steht einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB nichts im Wege.
Dieses Ergebnis ist auch insoweit stimmig, als bei Festhalten an der Wirksamkeit des Vertrages die Parteien zur Ausführung gesetzeswidriger Leistungen und Gegenleistungen verpflichteten wären. Ein solches Ergebnis wäre absurd.
Da ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch bußgeldbewehrt ist, wären die Parteien außerdem vertraglich dazu verpflichtet, bußgeldbewehrte Handlungen vorzunehmen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Annahme der Wirksamkeit eines Vertrages trotz Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz absurd.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 134 BGB - Fazit
Als Tenor bleibt festzuhalten, dass einseitige Verstöße grundsätzlich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unberührt lassen während beiderseitige Verstöße zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB führen.
Im Ergebnis muss jedoch immer der konkrete Einzelfall mit all seinen Sachverhaltsteilen und Nuancen untersucht und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden. Der Prädikats-Jurist vermeidet Pauschalisierungen.
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