21. April 2018

Ist ein Kaufvertrag nach Ladenschluss wirksam?

Kaufvertrag unter Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz - Ausgangssituation


Schließen die Parteien einen Vertrag nach Ladenschluss, so lässt sich die Wirksamkeit dieses Vertrages gemäß § 134 BGB diskutieren. 

Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise ein anderes ergibt. 

Das Ladenschlussgesetz könnte daher ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. 


Ladenschlussgesetz - Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB?


Potentielle Gesetze im Sinne des § 134 BGB sind zunächst alle formellen und materiellen Rechtsnormen im Sinne des § 2 EGBGB. 

Das Ladenschlussgesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 2 EGBGB, da es sich in generell-abstrakter Weise an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gilt. 

Fraglich ist jedoch, ob das Ladenschlussgesetz auch ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt. Dies muss durch Auslegung ermittelt werden.

Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz kann als Ordnungswidrigkeit und sogar als Straftat verfolgt werden. Dies spricht zunächst für das Vorliegen eines Verbotsgesetzes. 

Allerdings betrifft das Ladenschlussgesetz nur die Rahmenbedingungen für Rechtsgeschäfte. Das Ladenschlussgesetz dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Es reglementiert die Zeiten, in denen Rechtsgeschäfte durchgeführt werden dürfen und die Ruhezeiten, in denen Rechtsgeschäfte in den Läden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung verboten sind. 

Damit richtet sich das Ladenschlussgesetz nicht gegen die Vornahme der Rechtsgeschäfte selbst, sondern gegen die Art und Weise ihres Zustandekommens. Der Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes besteht also nicht darin, die Rechtsgeschäfte selbst zu verhindern und zu verbieten. Die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zielt daher nicht auf die Verhinderung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ab. 

Damit sind zivilrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Wege eines Verstoßes gegen Ladenschlussgesetze erfolgen, nicht unwirksam. Der Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz schlägt damit nicht auf die zivilrechtliche Ebene durch. 


Ladenschlussgesetz - Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB - Beispiel


Verkäufer V macht Überstunden und verkauft dem Kunden K nach Ladenschluss, der eigentlich um 20 Uhr gewesen wäre, um 21:30 Uhr ein Smartphone. Aufgrund des intensiven Beratungsgespräches hatten V und K nicht auf die Uhr geachtet. 

Der Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz gemäß § 134 BGB unwirksam. 

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