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Vertraglicher Anspruch - Aufbauschema
A. Antrag gemäß § 145 BGB
I. Willenserklärung
1. Objektiver Tatbestand
Der objektive Empfängerhorizont kann
auf den vollständigen Tatbestand einer
Willenserklärung inklusive der
essentialia negotii schließen,
vgl. §§ 133, 157 BGB
2. Subjektiver Tatbestand
a. Handlungswille
b. Erklärungsbewusstsein
(auch fälschlich Rechtsbindungswille)
c. Geschäftswille (nicht konstitutiv)
3. Wirksamkeit gemäß § 130 BGB
a. Abgabe
b. Zugang
c. Kein rechtzeitiger Widerruf
II. Keine Nichtigkeit beziehungsweise Unwirksamkeit
- Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß § 108 BGB
- Widerruf gemäß § 109 BGB
- Einseitiges Rechtsgeschäft gemäß § 111 BGB
- Geheimer Vorbehalt gemäß § 116 BGB
- Scheingeschäft gemäß § 117 BGB
- Mangel der Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB
- Anfechtung gemäß § 119 BGB i.V.m. § 142 BGB
- Anfechtung gemäß § 120 BGB i.V.m. § 142 BGB
- Anfechtung gemäß § 123 BGB i.V.m. § 142 BGB
- Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß § 125 BGB
- Gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB
- Gesetzliches Veräußerungsverbot gemäß § 135 BGB
- Behördliches Veräußerungsverbot gemäß § 136 BGB
- Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot gemäß § 137 BGB
- Sittenwidriges Rechtsgeschäft gemäß § 138 BGB
- Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB
- Bedingung gemäß § 158 BGB
- Zeitbestimmung gemäß § 163 BGB
B. Annahme gemäß § 147 ff. BGB
I. Willenserklärung
II. Keine Nichtigkeit
beziehungsweise Unwirksamkeit,
siehe oben
III. Rechtzeitige Annahme
IV. Keine abändernde Annahme
C. Kein Dissens
I. Offener Einigungsmangel gemäß § 154 BGB
(grundsätzlich kein Vertragsschluss)
II. Versteckter Einigungsmangel gemäß § 155 BGB
(grundsätzlich Vertragsschluss)
D. Kongruenz
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