Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
Damit empfangsbedürftige Willenserklärungen wirksam werden können, müssen sie abgegeben worden und zugegangen sein. Der Zugang einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit ihrer Kenntnisnahme unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Verhältnisse gerechnet werden kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten ist daher nicht notwendig!Zugang unter Anwesenden - § 130 I 1 BGB analog
Den Zugang unter Anwesenden hat der Gesetzgeber nicht normiert. Mit § 130 BGB existiert lediglich eine Regelung für den Zugang unter Abwesenden. Aufgrund dieser wohl planwidrigen Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage wird für den Zugang unter Anwesenden § 130 I 1 BGB analog angewendet. Dabei ist nicht nur zwischen dem Zugang unter Abwesenden gemäß § 130 I 1 BGB direkt und dem Zugang unter Anwesenden gemäß § 130 I 1 BGB analog zu unterscheiden. Es ist auch zu differenzieren zwischen dem Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden und dem Zugang einer nicht verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden.Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden
Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden wird durch die Übergabe der verkörperten Willenserklärung bewirkt.Beispiel: Der Arbeitgeber übergibt am Arbeitsplatz seinem Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung.
Keine Übergabe in diesem Sinne liegt vor, wenn die verkörperte Willenserklärung dem Adressaten lediglich heimlich zugesteckt wird. Genauso fehlt es an einer Übergabe im obigen Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers lediglich in seinem Beisein unterschreibt. Die Übergabe setzt damit also eine bewusste und gewollte Übertragung des Besitzes bzw. Gewahrsams der verkörperten Willenserklärung in Kenntnis des Empfängers voraus.
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