15. Januar 2018

Rechtsbindungswille - Definition

Es beginnt mit der Begriffsdefinition

Der Rechtsbindungswille ist die voluntative Konkretsiesierung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Der Erklärende will beispielsweise einen Vertrag schließen oder kündigen. Ein solcher konkreter Rechtsbindungswille liegt vor, wenn ausdrücklicher oder konkludenter Erklärungstatbestand einer Willenserklärung vorliegt, der sich für einen objektiven Dritten als Äußerung eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt.

Beispiel

A macht dem B das Angebot, das iPhone des B für 500 EUR zu kaufen. 

Verortung des Rechtsbindungswillens im Aufbau

Der Rechtsbindungswille ist im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung zu prüfen. Vermeiden Sie den häufigen Fehler, den Rechtsbindungswillen im Rahmen des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung zu prüfen. Das Wort "Wille" scheint hier häufig irreführend zu sein. Letzten entscheidend ist aber die Auffassung des objektiven Beobachters in Form des Dritten und damit die objektivierte Sichtweise. Daher auch die zwingende Prüfung im objektiven Tatbestand der Willenserklärung.

Keine Verwechslung mit dem Handwillen

Der Handlungswille ist auch Teil des Tatbestandes einer Willenserklärung. Er ist aber im Gegensatz zum Rechtsbindungswillen Teil des subjektiven Tatbestandes. Der Handlungswille beschreibt allerdings nur die tatsächliche voluntative Steuerung des Verhaltens überhaupt und erfährt noch keine Konkretisierung bezüglich eines bestimmten rechtlichen Verhaltens. Daher kann man Handlungswill und Rechtsbindungswille sehr gut auseinanderhalten.

Keine Verwechslung mit Erklärungsbewusstsein

Das Erklärungsbewusstsein als Teil subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung und bezeichnet das Wissen darum, dass das eigene Verhalten rechtlich erheblich ist. Es ist also ein subjektives Tatbestandsmerkal der Willenserklärung, während der Rechtsbindungwille ein objektives Tatbestandsmerkmal darstellt. Ist der Wille, sich rechtlich zu binden, nur objektiv vorhanden, so kann das Erklärungsbewusstsein fehlen. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, genügt für die Wirskamkeit der Willenserklärung das Vorliegen potentiellen Erklärungsbewusstseins. Die Willenserklärung ist dann zwar nicht nicht, aber gemäß § 119 I Alt. 2 BGB vernichtbar. 

Keine Verwechslung mit Geschäftswille

Der Geschäftswille ist Teil des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung und bezeichnet die konkrete voluntative Absicht des Handelnden bezüglich einer ganz bestimmten Rechtsfolge. Damit ist er quasi das subjektive Gegenstück zum Rechtsbindungswillen im objektiven Tatbestand. Fehlt der Geschäftswille, ist die Willenserklärung nicht nichtig, aber vernichtbar gemäß §§ 119 ff. BGB. 

Einordnung durch die Rechtsprechung

Fehlt der Rechtsbindungswille des Erklärenden oder Handelnden im objektiven Tatbestand der Willenserklärung, so wird dies von der Rechtsprechung uneinheitlich gelöst. Teilweise wird ein Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins, teilweise ein Fall des fehlenden Geschäftswillens angenommen. Es teilweise sogar Auffassungen, die eine eigene Fallgruppe des fehlenden Rechtsbindungswillens als eigene Kategorie des subjektiven Tatbestandes annehmen. Entscheidend ist letztlich der Einzelfall und wie man diesen sinnvoll, dogmatisch sauber und interessengerecht löst. 

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