12. November 2018

Geschäftswille

Der Geschäftswille ist Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung und die voluntative Konkretisierung derjenigen Rechtsfolgen, die der Erklärende einer Willenserklärung mit seinem Verhalten herbeiführen will.



Geschäftswille  - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit


Der Geschäftswille einer Willenserklärung hat keinen direkten gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Es existiert daher auch keine Legaldefinition für den Geschäftswillen einer Willenserklärung. Die oben genannte Definition der Jura Ghostwriter orientiert sich daher an sinnvollen Kriterien der Dogmatik. Dabei spielen das Gesetz, die Rechtsprechung und die Lehre eine wichtige Rolle.

Der Geschäftswille einer Willenserklärung wird aber an vielen Stellen des Gesetzes vorausgesetzt. Insbesondere die Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB mit ihrem zentralen Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung normiert implizit Regelungen zum Geschäftswillen. Der Geschäftswille ist als Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung neben dem Handlungswille und dem Erklärungsbewusstsein jeder Willenserklärung immanent. Wie man anhand der Anfechtungsregeln gemäß §§ 119 ff. BGB aber gut erkennen kann, ist der Geschäftswille nach herrschender Meinung kein konstitutives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung.

Folgende Gesetze haben besondere Bedeutung im Kontext des Geschäftswillens:

  • Geheimer Vorbehalt im Rahmen einer Willenserklärung gemäß § 116 BGB;
  • Scheingeschäft bei fehlendem Geschäftswillen gemäß § 117 BGB;
  • Mangel der Ernstlichkeit bei fehlendem Geschäftswillen gemäß § 118 BGB;
  • Anfechtbarkeit wegen Irrtums bei fehlendem Geschäftswillen gemäß § 119 BGB;
  • Anfechtbarkeit wegen fehlendem Geschäftswillen bei falscher Übermittlung gemäß § 120 BGB;
  • Anfechtbarkeit wegen fehlendem Geschäftswillen aufgrund von Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB.

Wenn Sie eine Hausarbeit zum Geschäftswillen schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter zum Geschäftswillen eine Hausarbeit schreiben lassen, sind Sie mit dieser Definition der Jura Ghostwriter zum Tatbestandsmerkmal des „Geschäftswillens“ in der Hausarbeit oder in jedem anderen Rechtsgutachten auf der sicheren Seite.

Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.

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