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Abgabe einer Willenserklärung - Definition der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit
Abgabe ist die wissentliche und willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr.
Abgabe einer Willenserklärung - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit
Es existiert keine direkte und eigenständige gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Willenserklärung. Es gibt daher auch keine Legaldefinition zur Abgabe einer Willenserklärung. Die Abgabe ist in vielen Gesetzen Tatbestandsmerkmal, insbesondere im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB.
Ein wesentlicher gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 130 BGB. § 130 BGB normiert das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden.
Wirksamkeit mit Zugang
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird, wenn sie in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, gemäß § 130 I 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Adressaten zugeht.
Keine Wirksamkeit bei Widerruf
Die Willenserklärung wird gemäß § 130 I 2 BGB aber dann nicht wirksam, wenn dem Adressaten der Willenserklärung vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Widerruf ist als actus contrarius ebenfalls Willenserklärung und Rechtsgeschäft.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit sind unerheblich
Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist es gemäß § 130 II BGB ohne Einfluss, wenn der Erklärende und Abgebende nach der Abgabe der Willenserklärung stirbt oder aber geschäftsunfähig wird.
Abgabe auch im Öffentlichen Bereich relevant
Gemäß § 130 III BGB finden die Vorschriften zu Abgabe und Zugang einer Willenserklärung auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist und damit der Bereich des Öffentlichen Rechts eröffnet ist.
Abgabe einer Willenserklärung - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit
Im Rahmen der Abgabe einer Willenserklärung muss zwischen empfangsbedürftigen Willenserklärungen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden werden.
Abgabe bei empfangsbedürftiger Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn die Willenserklärung bewusst und gewollt vom Erklärenden in den Rechtsverkehr entsendet wird und der Erklärende und Abgebende damit rechnen konnte und auch damit gerechnet hat, dass die Willenserklärung den Empfänger und Adressaten erreichen wird.
Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung
Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn der Erklärende und Abgebende den rechtsgeschäftlichen Willen in der Art und Weise geäußert und in den Rechtsverkehr entsendet hat, dass an der Endgültigkeit und Ernsthaftigkeit des Geltungswillens des Erklärenden keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen können.
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