12. Dezember 2018

Stellvertretung - Die Basics zum Grundverständnis

Kommt ein bevollmächtigter Stellvertreter ins Spiel, dann sind die Personenverhältnisse zwischen Vollmachtgeber, Vertreter und Geschäftspartner zu klären. Daher stellt sich in der Hausarbeit regelmäßig die Frage, wie die Vollmacht, das sogenannte Grundgeschäft und das eigentliche Stellvertretergeschäft zusammenhängen. Diese kurze Erklärung erhellt den Geist.



Stellvertretung - Ausgangssituation in der Hausarbeit


Stellvertretungskonstellationen sind Drei-Personen-Konstellationen. Sie müssen in der Hausarbeit daher immer das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Stellvertreter sowie das Außenverhältnis zwischen Stellvertreter, Vollmachtgeber und Geschäftspartner unterscheiden.


Stellvertretung - Am Anfang steht die Vollmacht


Der Stellvertreter erhält zunächst gemäß § 167 BGB eine Vollmacht und damit die Einräumung von rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht von seinem Geschäftsherrn. Mittels dieser Vollmacht erfolgt nun die Vornahme eines wirksamen Vertretergeschäftes. Dieses Stellvertretergeschäft führt gemäß § 164 I 1 BGB zur Berechtigung und Verpflichtung des Hintermannes als Vertretenem und Vollmachtgeber. Vertretungsmacht und wirksames Vertretergeschäft sind daher akzessorisch zur Vollmacht.


Stellvertretung - Das Innenverhältnis zum Vertretenen


Im Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen wirkt das sogenannte Grundgeschäft. Dieses Grundgeschäft zwischen Geschäftsherr und Stellvertreter kann beispielsweise ein Auftrag gemäß §§ 662 bis 674 BGB, ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675 bis 675b BGB oder auch ein Arbeitsvertrag gemäß §§ 611 bis 630 BGB sein. Aus diesem Innenverhältnis ergibt sich das rechtliche Dürfen des Stellvertreters.

Obwohl die Vollmacht grundsätzlich abstrakt zu diesem Grundgeschäft in ihrer Entstehung ist, bemisst sich ihr Erlöschen aufgrund ihrer Akzessorietät nach dem Schicksal des Grundgeschäfts, vgl. § 168 S. 1 BGB.


Stellvertretung - Das Außenverhältnis zum Geschäftspartner


Im Außenverhältnis nimmt der Vertreter Rechtsgeschäfte vor, die für und gegen den Vertretenen wirken, vgl. § 164 I 1 BGB. Die Reichweite der Befugnisse des Vertreters richtet sich dabei nach der Vollmacht. Diese bestimmt das rechtliche Können.

Wichtig: Unterscheiden Sie daher immer das rechtliche Dürfen des Vertreters vom rechtlichen Können. Das Grundgeschäft definiert das rechtliche Dürfen, die Vollmacht das rechtliche Können.


Stellvertretung - Innenverhältnis abstrakt zum Außenverhältnis


Bezüglich der Wirksamkeit des Stellvertreterhandelns muss beachtet werden, dass der im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelnde Stellvertreter grundsätzlich auch dann wirksam stellvertretend handelt, wenn er das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis überschreitet.

Dies dient dem Schutz des Dritten als Vertragspartner des Hintermannes und Vertretenen. Nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen aufgrund von kollusivem Zusammenwirken zwischen Stellvertreter und Drittem oder aber bei Evidenz der Überschreitung des rechtlichen Dürfens für den Dritten keine Schutzwürdigkeit des Dritten vorhanden ist, sind Innenverhältnis und Außenverhältnis nicht abstrakt in ihrer Wirksamkeit zu bewerten.

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