Derjenige, der sich der invitatio ad offerendum als Rechtsinstrument bedient, möchte noch kein verbindliches Angebot machen. Er möchte lediglich dazu animieren, dass ein anderer, potentieller Geschäftspartner, ihm ein Angebot macht. Es fehlt bei der invitatio ad offerendum also der Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestandes einer Willenserklärung.
Beispiel: Zeitungsanzeigen, Shop-Angebote im Internet, Schaufensterauslagen.
Gegenbeispiel: A macht dem B ein konkretes Angebot, das iPhone des B für 500 EUR zu kaufen. Hier liegt ein konkreter Rechtsbindungswille vor. A wartet nicht darauf, dass B ihm ein Verkaufsangebot macht, sondern wird von selbst im Wege seines Antrages aktiv.
Invitatio ad offerendum - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit
Für die invitatio ad offerendum existiert keine direkt gesetzliche Grundlage und damit auch keine Legaldefinition. Die invitatio ad offerendum ist aber im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung zu verorten. Daher sind sämtliche Vorschriften zu Willenserklärungen und Angeboten auch potentiell für die invitatio ad offerendum relevant.
Insbesondere folgende Vorschriften sind dabei zu beachten:
- Geheimer Vorbehalt gemäß § 116 BGB;
- Scheingeschäft gemäß § 117 BGB;
- Mangel der Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB;
- Anfechtbarkeit wegen Irrtums gemäß § 119 BGB;
- Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung gemäß § 120 BGB;
- Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB;
- Bindung an einen Antrag gemäß § 145 BGB;
- Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gemäß § 157 BGB analog.
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