- Der Handlungswille,
- das Erklärungsbewusstsein und
- der Geschäftswille.
Beispiel zum fehlenden Handlungswillen:
Mangels Handlungswillens liegt hier keine (wirksame) Willenserklärung vor, da der Handlungswille ein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung ist.
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