12. Januar 2018

Rechtsfolgen des fehlenden Handlungswillens bei der Willenserklärung

Eine Willenserklärung besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes sind drei Tatbestandsmerkmale enthalten:
  1. Der Handlungswille
  2. das Erklärungsbewusstsein und 
  3. der Geschäftswille
Fehlt der Handlungswille, z. B. bei Verhalten im Schlaf, Reflexen oder unter Hypnose, so ist die Willenserklärung unwirksam bzw. liegt keine Willenserklärung vor. Dogmatisch begründet wird dies mit einer Analogie zu § 105 II BGB.


Beispiel zum fehlenden Handlungswillen:


A befindet sich auf einer Versteigerung und ist dort auf seinem Stuhl eingeschlafen. Im Schlaf hebt er seinen Arm als Teil einer unwillkürlichen körperlichen Bewegung. Der Versteigerer erkennt das nicht und hält das Armheben für die Abgabe eines Gebotes.

Mangels Handlungswillens liegt hier keine (wirksame) Willenserklärung vor, da der Handlungswille ein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung ist.


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